Inkrafttreten gemäß § 10 BauGB
Der Stadtrat der Stadt Boppard hat in seiner Sitzung am 29.01.2018 den Bebauungsplan „Am Eichelsberg“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) als Satzung beschlossen.
Entsprechend dem Beschluss des Stadtrates vom 27.06.2016 wurde der oben genannte Bebauungsplan aufgestellt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich aus der verbindlichen Planzeichnung. Die nachfolgende Planskizze dient lediglich der Verdeutlichung des Plangebiets und besitzt keine Rechtsverbindlichkeit.
Die verbildlichen Bebauungsplanunterlagen (samt Planzeichnung) können nach vorheriger Terminvereinbarung bei der Stadtverwaltung Boppard, Bauverwaltung, Zimmer 3.06, Mainzer Straße 46, 56154 Boppard, während der Kernarbeitszeiten von jedermann eingesehen werden. Über die Inhalte wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Zusätzlich werden die entsprechenden Planunterlagen zeitnah in das Geoportal Rhein-Hunsrück:
https://gis.rheinhunsrueck.de/MapSolution/apps/app/client/bauleitplanung_buergergis
sowie auf die Homepage der Stadt Boppard:
https://www.boppard.de/rathaus/bauleitplanung/
eingestellt (§ 10a Abs. 2 BauGB).
Auf die Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften gemäß den Bestimmungen des § 214 BauGB wird hingewiesen.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 BauGB
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs dann unbeachtlich sind,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
- 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
- 44 Abs. 4 BauGB
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten
sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
- 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der
Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Der Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung steht ebenfalls gemäß § 27a Verwaltungsverfahrensgesetz auf der Internetseite der Stadt Boppard (https://www.boppard.de/rathaus/bauleitplanung/) zum Download bereit.
56154 Boppard, 26.01.2022
Stadtverwaltung Boppard
Jörg Haseneier
Bürgermeister