Vorläufige Anordnung gemäß § 36 Flurbereinigungsgesetz
I. Anordnung
- Den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke, die von dem vor-zeitigen Ausbau der nachfolgend genannten gemeinschaftlichen Anlagen betroffen sind, wird zum Zweck des Ausbaues dieser Anlagen ab dem 1.5.2024 Besitz und Nutzung an den betroffenen Flächen entzogen.
- Es handelt sich um folgende in dem gemäß § 41 Abs. 3 FlurbG in seiner geänderten Form am 3.12.2019 festgestellten Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan enthaltenen Anlagen:
Landespflegeflächen: 707, 708, 709, 711, 712, 714, 715, 716Die Anlagen, für deren Umsetzung die infrage kommenden Grundstücke ganz oder teilweise in Anspruch genommen werden, sind in der Karte, die ein wesentlicher Bestandteil dieser Anordnung ist, in 1 : 2.500 dargestellt.
- Die Teilnehmergemeinschaft Bad Salzig – Weiler wird zum gleichen Zeitpunkt in den Besitz dieser Flächen eingewiesen.
- Folgende Flurstücke sind von dieser vorläufigen Anordnung betroffen:Gemarkung Bad Salzig Flur 7 Nrn. 170/1, 171/1, 172, 173, 174, 175, 176, 177/1, 178, 179, 185, 186/1, 186/2, 196, 197, 200/1, 201/1, 201/2, 375/180, 376/180, 452/195 und 453/195
Gemarkung Weiler Flur 1 Nrn. 292/1, 293, 298, 955/297, 1032/294, 1033/294, 1044/288, 1146/296, 1147/296, Flur 4 Nrn. 4, 145/1, 310/1, 310/2, 311, 312, 316, 317/1, 317/2, 319/1, 319/2, 320, 321, 505, 508, 518/3, 616/313, 617/313, 622/322, 634/313, 640/5, 641/5, 647/322, 648/322, 653/318, 654/318, 655/506, 656/507, 706/315, 707/315, 719/138 Flur 9 Nrn. 168/19, 202/3, 204/1, 209, 211/2, 272/3, 272/4, 275/3, 276/3, 277/3, 278/3, 280/3
II. Entschädigung
Eine Entschädigung zum Ausgleich für vorübergehende Nachteile kann nur in Härtefällen auf Antrag gewährt werden.
Soweit die Teilnehmergemeinschaft über Flächen aus dem Verzicht auf Landabfindung nach § 52 FlurbG verfügt, können in besonderen Härtefällen auf Antrag Ersatzflächen zur Verfügung gestellt werden.
III. Hinweise
Die Karte sowie ein Abdruck dieser Anordnung inkl. Begründung liegen ab sofort bei dem Vorsitzenden des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft, Herr Günter Schlemmer, Im Bungert 8, 56154 Boppard-Weiler und beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.
Die vorläufige Anordnung und die zugehörige Karte können ebenfalls im Internet unter https://www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Verfahren/Alle/V61090 eingesehen werden.
Begründung
- Sachverhalt:
Das Flurbereinigungsverfahren wurde durch Beschluss des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück vom 15.7.2010 angeordnet. Die Anordnung ist seit dem 31.8.2010 unanfechtbar.
Der im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft aufgestellte und mit den Trägern öffentlicher Belange sowie der landwirtschaftlichen Berufsvertretung erörterte Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan wurde in seiner geänderten Form am 3.12.2019 durch die Obere Flurbereinigungsbehörde festgestellt.Der Vorstand wurde zu den vorgesehenen Regelungen und den Entschädigungsfragen gehört.
- Gründe
2.1 Formelle Gründe
Der Verwaltungsakt wird vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück als zuständige Behörde erlassen.
Rechtsgrundlage für den Erlass der Vorläufigen Anordnung ist § 36 des FlurbG.
Die Anhörung des Vorstandes ist erfolgt.
Die formellen Gründe für den Erlass dieser Anordnung liegen vor.
2.2 Materielle Gründe
Zur Erreichung der Ziele der Vereinfachten Flurbereinigung ist es notwendig, Ausgleichsflächen für die entstandenen Eingriffe durch Wegebaumaßnahmen zu schaffen. In der Regel wird mit der Herstellung der Ausgleichsflächen nach der Neuzuteilung begonnen. Die vorläufige Anordnung für die Maßnahme oben genannten Maßnahmen ist damit zu begründen, dass Kompensationsmaßnahmen mit Eingriffsbeginn, spätestens jedoch drei Jahre nach Eingriffsbeginn herzustellen sind (LKompVO § 3 (5)). Ein Eingriff ist in diesem Sinne begonnen, sobald mit der Veränderung der Gestalt oder Nutzfläche der Fläche begonnen wurde. Die Herstellung des neuen Wegenetzes hat bereits im Jahr 2018 begonnen und ist mittlerweile fast komplett abgeschlossen. Damit ist zu begründen, dass auch die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen schnellstmöglich zu erfolgen hat.
Die sachgerechte Verwendung der für das Haushaltsjahr bereitgestellten öffentlichen Mittel setzt einen planmäßigen und fristgerechten Ausbau der Maßnahmen voraus.
Die Ermessensentscheidung, wann ein vorübergehender Nachteil als Härtefall zu entschädigen ist, ist nach Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft wie unter II. getroffen worden. Bei der Entscheidung über Einzelanträge stellt das DLR auf die betrieblichen Verhältnisse der Betroffenen unter Abwägung mit den Interessen der Teilnehmergemeinschaft ab.
Die materiellen Gründe für den Erlass dieser Anordnung liegen vor.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats, beginnend mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung, Widerspruch beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück, Schloßplatz 10, 55469 Simmern
oder
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück, Rüdesheimer Straße 60 – 68, 55545 Bad Kreuznach
oder wahlweise bei der
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD), - Obere Flurbereinigungsbehörde -, Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier
schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.
Im Auftrag
gez. Isabel Herbster
(Gruppenleiterin)