Dienstag, Dezember 3, 2024
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    Abschaffung des Nebenkostenprivilegs für Kabelgebühren

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    Strom- und Heizkosten

    Der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. informiert über die Auswirkungen für Vermieter und Mieter

    RLP. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes ver­füg­ten im Jahr 2021 in Deutschland rund 16 Millionen Haushalte über einen Kabelanschluss, wei­te­re 17 Millionen emp­fin­gen Fernsehprogramme über eine SAT-Anlage. Dank neu­er Kommunikationstechnologien nimmt der TV-Konsum über das Internet zu; mitt­ler­wei­le nutzt knapp jeder fünf­te Haushalt inter­net­ba­sier­tes Fernsehen – Tendenz stei­gend. Im Rahmen der zum 1. Dezember 2021 in Kraft getre­te­nen Novellierung des Telekommunikationsgesetzes hat der Gesetzgeber den Wegfall des soge­nann­ten Nebenkostenprivilegs beschlos­sen. Der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. (kurz VDIV-RPS) erklärt, wel­che Folgen die­se Entscheidung künf­tig auf die Abrechnung der Kabelgebühren in Mehrfamilienhäusern haben wird.

    Viele Bewohner von Mehrfamilienhäusern nut­zen Kabelempfang über einen gemein­sa­men Anschluss, der bei älte­ren Gebäuden bereits seit dem Start des Kabelfernsehens in den 80er Jahren im Haus ver­legt ist. Die gän­gi­ge Praxis, die Jahrzehnte lang Gültigkeit besitzt: die Eigentümergemeinschaft bzw. die beauf­trag­te Verwaltung schlie­ßen mit einem Anbieter für Kabelfernsehen einen mehr­jäh­ri­gen Sammelvertrag für alle Wohnungen zu güns­ti­gen Konditionen ab. Die monat­lich anfal­len­den Nutzungsgebühren wer­den als Kosten „des gemein­schaft­li­chen Verbrauchs des gemein­schaft­li­chen Eigentums“ (§ 16 WEG Absatz 2) nach Mehrheitsverhältnissen oder anhand eines abwei­chen­den Verteilschlüssels auf die Wohneinheiten der WEG umgelegt.

    Sind die­se Aufwendungen im Mietvertrag unter den umla­ge­fä­hi­gen Nebenkosten auf­ge­führt, kann der Eigentümer die­se Gebühren an den Mieter wei­ter­ge­ben und über die Betriebskosten abrech­nen (§ 2 Nr. 15 BetrKV). Das Problem: Manche Mieter set­zen bei der Vielzahl an Fernsehangeboten zuneh­mend auf Streamingdienste und web­ba­sier­tes Fernsehen; die Kosten für den Kabelanschluss müs­sen sie bis­lang den­noch tra­gen. Doppelte Gebühren für TV-Anbieter sind für vie­le Haushalte kei­ne Seltenheit. Aus die­sem Grund hat die Politik die Umlagefähigkeit der Kabelanschlussgebühren – auch Nebenkostenprivileg genannt – im Rahmen der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes, die zum 1. Dezember 2021 in Kraft trat, gestri­chen. Bis zum 30. Juni 2024 gilt aller­dings eine Übergangsfrist, in der Kabelgebühren von Vermieterseite wei­ter erho­ben wer­den dürfen.

    Frank Hennig, Vorstandsmitglied im VDIV-RPS: „In der Vergangenheit hat­te ein Sammelvertrag über einen gemein­sa­men Kabelanschluss preis­li­che und orga­ni­sa­to­ri­sche Vorteile. Es gab weni­ger Programme und Anbieter, kein Internet-Fernsehen. Die Abrechnung über das Umlageverfahren war ein­fach. Im digi­ta­len Zeitalter hat sich das Angebot dank neu­er digi­ta­ler Informations- und Kommunikationstechnologien ver­viel­facht. Wollte ein Mieter bis­lang aus­schließ­lich inter­net­ba­sier­tes Fernsehen nut­zen, muss­te er die monat­li­chen Kabelgebühren von 10 bis 15 Euro trotz­dem ent­rich­ten. Die Streichung des Nebenkostenprivilegs spart Mietern künf­tig Geld und stärkt ihre Wahlfreiheit unter den zahl­rei­chen neu­en Angeboten.“

    Mieter kön­nen ab dem 1. Juli 2024 selbst ent­schei­den, ob sie den vor­han­de­nen Kabelanschluss – abge­rech­net über die Betriebskosten – wei­ter­nut­zen oder unter den zahl­rei­chen digi­ta­len Anbietern eine indi­vi­du­el­le, auf ihre Präferenzen zuge­schnit­te­ne, neue Lösung aus­wäh­len möch­ten. Eine pau­scha­le Abrechnung der Kabelgebühren über die Nebenkosten fin­det nicht mehr statt. Für bestehen­de Mietverträge, die die­se Umlagemöglichkeit im Mietvertrag ver­an­kert haben, gibt es bis zum Ende der Übergangsfrist kei­ne Änderungen. Ist inner­halb eines Gebäudes aller­dings erst nach dem Inkrafttreten des neu­en Telekommunikationsgesetzes zum Stichtag 1. Dezember 2021 ein neu­es Hausverteilernetz inklu­si­ve Kabelanschluss in Betrieb genom­men wor­den, ent­fällt die Umlagefähigkeit der Kabelgebühren auf die Mieter bereits ab die­sem Zeitpunkt.

    Frank Hennig: „Vermieter und Mieter kön­nen natür­lich zu jeder Zeit auch indi­vi­du­el­le Absprachen über ein vor­zei­ti­ges Aussetzen der Kabelgebühren vor dem Ablauf der Übergangsfrist oder eine aus­drück­li­che Fortführung tref­fen. Je nach Liegenschaft und Konditionen des bis­he­ri­gen Sammelvertrags kön­nen die Kosten eines Einzelvertrags durch­aus dop­pelt so hoch sein, wie die bis­he­ri­ge Umlage. Gleichwohl haben die Verbraucher zukünf­tig die Möglichkeit, sich am Markt nach einer güns­ti­ge­ren Alternative umzuschauen.“

    Für Wohnungseigentümer sind beim Thema Kabelanschluss die Beschlüsse auf der jähr­lich statt­fin­den­den Wohnungseigentümerversammlung maß­geb­lich. Zur Vermeidung unnö­ti­ger Ausgaben ist ein über­leg­tes Vorgehen der Eigentümergemeinschaft rat­sam. Ein Sonderkündigungsrecht erlaubt die Kündigung des ver­ein­bar­ten Mehrnutzervertrages spä­tes­tens zum 30. Juni 2024. Dieser Schritt erfor­dert aller­dings einen Mehrheitsbeschluss. Wird eine Vertragskündigung ver­passt, oder ist von der Mehrheit nicht gewollt, bleibt für den selbst­nut­zen­den Eigentümer zunächst alles wie bis­her. Bei ver­mie­te­ten Wohnungen wäre eine Weitergabe der Kosten an Mieter – ohne ent­spre­chen­der Zusatzvereinbarung – nicht mehr zulässig.

    Im Übrigen: Möchte ein Mieter weder auf Kabelfernsehen noch auf das umfang­rei­che Angebot der Streamingdienste set­zen, darf er in sei­ner Wohnung ohne Zustimmung des Vermieters nicht eigen­stän­dig eine SAT-Anlage an der Fassade instal­lie­ren. Dieser Eingriff stellt eine bau­li­che Veränderung dar, da es den opti­schen Gesamteindruck eines Wohngebäudes ver­än­dern kann. Laut eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 31.03.2013 (Az. 1 BvR 1314/11) kann Mietern zwar nicht gene­rell das Anbringen einer SAT-Anlage unter­sagt wer­den, da beson­ders bei aus­län­di­schen Mietern das grund­recht­lich geschütz­te Mieterinteresse an der Nutzung all­ge­mein zugäng­li­cher Informationsquellen (Art. 5 Abs. 1 GG) berück­sich­tigt wer­den muss. Das umfang­rei­che Angebot – eine Flachantenne bezie­hungs­wei­se SAT-Anlage zur Aufstellung inner­halb der Wohnung oder die weit­rei­chen­de Produktpalette unzäh­li­ger inter­net­ba­sier­ter TV-Anbieter – bie­tet heut­zu­ta­ge aber deut­lich mehr alter­na­ti­ve Optionen als noch vor zehn bis fünf­zehn Jahren.

    Sind die Zugangsvoraussetzungen für Kabelempfang inner­halb der eige­nen vier Wände erfüllt, muss der Eigentümer dem Mieterwunsch nach einer an der Fassade befes­tig­ten SAT-Anlage ohne­hin nicht zustim­men.  Bei Fragen zu die­sen oder ande­re Themen steht der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz-Saarland ger­ne per Mail an office@​vdiv-​rps.​de zur Verfügung.

    Allgemeine Informationen rund um Immobilien erhal­ten Interessierte unter VDIV RPS (vdiv​-rps​.de) oder bei www​.face​book​.com/​v​d​i​v​rps

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