Dienstag, Dezember 3, 2024
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    Widerspruchsrecht des Mieters gegen die Kündigung aus sozialen Gründen

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    Wohnungsübergabe

    Koblenz. Selbst dann, wenn das Gericht dem Vermieter ein berech­tig­tes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses, wie bei­spiels­wei­se Eigenbedarf, zusteht, bedeu­tet dies, laut Angaben des Mieterbundes Mittelrhein, noch nicht, dass der Mieter die Wohnung räu­men muss. Er hat näm­lich das Recht, Widerspruch gegen die Kündigung ein­zu­le­gen, wenn die ver­trags­ge­mä­ße Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, sei­ne Familie oder für einen Angehörigen sei­nes Haushalts eine Härte bedeu­ten wür­de und die­se auch unter Würdigung der berech­tig­ten Interessen des Vermieters nicht zu recht­fer­ti­gen ist. In die­sem Fall kann das Gericht anord­nen, dass das Mietverhältnis zeit­lich befris­tet oder unbe­fris­tet fort­ge­setzt wird. 

    Der Widerspruch des Mieters muss schrift­lich ein­ge­legt wer­den. Verlangt der Vermieter dies, müs­sen eben­so die Gründe, auf die sich der Mieter beruft, unver­züg­lich schrift­lich mit­ge­teilt wer­den. Der Widerspruch muss spä­tes­tens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist beim Vermieter ein­ge­gan­gen sein. Der Mieter soll­te nach­wei­sen kön­nen, dass er den Widerspruch recht­zei­tig ein­ge­legt hat. Gründe, auf die sich der Mieter beru­fen kann, sind, laut der drit­ten Vorsitzenden und Geschäftsführerin des Mieterbundes Mittelrhein, Andrea Meierhans, bei­spiels­wei­se Alter, Krankheit, Schwangerschaft oder auch eine unmit­tel­bar bevor­ste­hen­de wich­ti­ge Prüfung. Auch das Fehlen ange­mes­se­nen Ersatzwohnraums ist ein Grund, der Kündigung zu wider­spre­chen. Der Mieter muss das Vorliegen der Gründe aller­dings beweisen.

    Ein Mieter kann einer ordent­li­chen Kündigung jedoch nicht wider­spre­chen, wenn die Voraussetzungen für eine frist­lo­se Kündigung erfüllt waren. Auch eine nach­träg­li­che Zahlung der Miete ändert hier­an nichts, ent­schied der Bundesgerichtshof in einem aktu­el­len Urteil (BGH VIII ZR 323/18). 

    Rechtsberatung zu miet­recht­li­chen Fragen erhal­ten Mitglieder kos­ten­los beim Mieterbund Mittelrhein, Tel. 0261 15096 oder 02631 24547).

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