Dienstag, Dezember 3, 2024
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    Mietwohnung in Eigentumswohnung umwandeln

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    Immobilie

    Koblenz. Nach einer Umwandlung der Miet- in eine Eigentumswohnung erhöht sich in der Praxis das Kündigungsrisiko für die dort woh­nen­den Mieter – spä­tes­tens dann, wenn nach einem Verkauf der Wohnung der neue Eigentümer dort selbst woh­nen will. Mieter einer umge­wan­del­ten Eigentumswohnung sind des­halb nach Angaben des Mieterbundes Mittelrhein beson­ders geschützt. 

    Betroffene Mieter haben ein gesetz­li­ches Vorkaufsrecht. Der alte Eigentümer, der die Wohnung ver­kau­fen will, muss sei­nen Mietern die Wohnung anbie­ten. Die müs­sen sich aber nicht sofort ent­schei­den und soll­ten sich auch nicht von einem über­höh­ten Kaufangebot bluf­fen oder unter Druck set­zen las­sen, warnt der Mieterbund Mittelrhein. Mieter kön­nen abwar­ten, bis der alte Eigentümer einen Käufer für die Wohnung gefun­den hat und mit die­sem einen Kaufvertrag abge­schlos­sen hat. Hierüber und über den genau­en Inhalt müs­sen die Mieter infor­miert wer­den. Dann kön­nen sie inner­halb von zwei Monaten zu den im Kaufvertrag zwi­schen dem alten Eigentümer und dem Käufer for­mu­lier­ten Bedingungen und zum dort aus­ge­han­del­ten Preis selbst kaufen.

    Hat der Mieter sein Vorkaufsrecht nicht genutzt und wur­de die Wohnung an einen Dritten ver­kauft, tritt die­ser in den alten Mietvertrag ein und wird neu­er Vermieter. Auch wenn er die Wohnung gekauft hat, um dort selbst zu woh­nen, kann er nicht sofort wegen Eigenbedarfs kün­di­gen. Er muss Kündigungssperrfristen ein­hal­ten. Nach dem Gesetz sind Kündigungen wegen Eigenbedarfs oder wirt­schaft­li­cher Verwertung für drei Jahre aus­ge­schlos­sen. Diese Kündigungssperrfrist kann von den Bundesländern für Städte mit erhöh­tem Wohnungsbedarf auf bis zu zehn Jahre ver­län­gert wer­den. Will der neue Eigentümer wegen Eigenbedarfs oder wirt­schaft­li­cher Verwertung kün­di­gen, muss er, nach Informationen von Dietrich Rühle, Vorsitzender des Mieterbundes Mittelrhein, zunächst die­se Kündigungssperrfrist abwar­ten. Dann kann er – wenn er tat­säch­lich Eigenbedarf hat – kün­di­gen. Er muss dann aber auch noch die regu­lä­ren Kündigungsfristen einhalten.

    Das Vorkaufsrecht und die Kündigungssperrfristen gel­ten nur, wenn die Wohnung wäh­rend der Mietzeit tat­säch­lich umge­wan­delt wur­de. Ist der Mieter dage­gen von Anfang an in eine Eigentumswohnung gezo­gen, hat er die­sen beson­de­ren Mieterschutz nicht.

    Tipp: Rechtsberatung zu miet­recht­li­chen Fragen erhal­ten Mitglieder kos­ten­los beim Mieterbund Mittelrhein, Tel. 0261 15096 oder 02631 24547.

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