Mittwoch, Januar 15, 2025
Mehr...
    Start Themen Ratgeber Größere Baumaßnahmen müssen in jedem Fall vom Vermieter genehmigt werden

    Größere Baumaßnahmen müssen in jedem Fall vom Vermieter genehmigt werden

    373
    Haus bauen

    Haus & Grund Rheinland-Pfalz warnt
    Tipp: Eindeutige Regelungen im Mietvertrag

    Die Anzahl der Hobbyhandwerker nimmt ste­tig zu, was immer dann zum Problem wird, wenn Mieter eine Wohnung als ihr „Projekt“ anse­hen. Egal ob eigen­mäch­tig Wände durch­bro­chen wer­den, Badewannen nebst Boiler instal­liert, Wasserleitungen und neue Fliesen ver­legt oder der Balkon der Mietsache kom­plett ver­glast wird – das alles muss der Vermieter nicht dul­den. Darauf weist der Verband Haus & Grund Rheinland-Pfalz hin, der rund 46.000 Eigentümer und pri­va­te Kleinvermieter vertritt.

    RLP. „Mehrere Gerichtsurteile haben in den ver­gan­ge­nen Jahren deut­lich gemacht, dass sol­che Umbauten, wenn sie vom Vermieter nicht geneh­migt wer­den, eine nicht uner­heb­li­che Pflichtverletzung durch den Mieter dar­stel­len und inso­fern eine Kündigung mög­lich ist“, so Rechtsanwalt Christoph Schöll, Vorsitzender von Haus & Grund Rheinland-Pfalz.

    Rechtsanwalt Ralf Schönfeld, Verbandsdirektor des Landesverbands, skiz­ziert die Grenze des­sen, was in einer Mietwohnung erlaubt ist und was nicht: „Die Gerichte erklä­ren ein­deu­tig, dass ledig­lich gering­fü­gi­ge Eingriffe in die Bausubstanz erlaubt sind, die sich im Rahmen des ver­trags­ge­mä­ßen Gebrauchs bewe­gen, erlaubt sind. Demnach dür­fen Dübel und Haken im nor­ma­len Umfang ange­bracht, Klingelknöpfe ein­ge­baut, kaput­te Fliesen aus­ge­tauscht oder Teppichböden ver­legt wer­den. Auch kann der Mieter Wände tape­zie­ren und strei­chen, eine Einbauküche instal­lie­ren und sogar ein Hochbett errich­ten – sofern die Einbauten nach Beendigung des Mietverhältnisses ohne Schäden an der Bausubstanz vom Mieter wie­der ent­fernt werden.“

    Vermieter kön­nen im Einzelfall sogar zur Zustimmung von bau­li­chen Veränderungen ver­pflich­tet sein, etwa um eine behin­der­ten­ge­rech­te Nutzung der Wohnung zu gewähr­leis­ten oder wenn es um eine Wallbox für das E‑Auto geht. Zukünftig soll dies auch für Balkonsolargeräte gel­ten. Aber auch hier gilt stets: Der Mieter darf nicht eigen­mäch­tig vor­ge­hen, erst ein­mal (das heißt: vor­her) muss der Vermieter gefragt wer­den. Und: Mitmieter dür­fen durch die Maßnahmen nicht beein­träch­tigt wer­den. Zudem muss die Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses wie­der in ihren ursprüng­li­chen Zustand zu versetzen.

    Größere Baumaßnahmen sind in jedem Fall geneh­mi­gungs­pflich­tig, da sie nicht zum ver­trags­ge­mä­ßen Gebrauch gehö­ren und die Wohnung dau­er­haft ver­än­dern: Vorhandene Öfen ent­fer­nen oder neue Öfen ein­bau­en – geht genau­so wenig wie der Einbau einer Zwischenwand oder Decke. Unter Putz dür­fen kei­ne Elektroleitungen ver­legt wer­den, Fliesenarbeiten sind eben­so tabu wie das Verlegen von Parkett oder Laminat sowie der Einbau neu­er Wohnungstüren, Katzenklappen in Türen, das Abhängen von Decken und das Dämmen einer Innenwand. Also all das, was die Mietsache bau­lich und dau­er­haft ver­än­dert, was in die Gebäudesubstanz ein­greift und beim Beenden des Mietverhältnisses nicht ein­fach wie­der beho­ben wer­den kann. Liegt eine Genehmigung durch den Vermieter nicht vor, kann die­ser den sofor­ti­gen Rückbau ver­lan­gen, den Mieter abmah­nen und auch eine Kündigung aussprechen.

    Rechtsanwalt Christoph Schöll rät Vermietern, im Mietvertrag ein­deu­tig zu regeln, in wel­chem Zustand die Wohnung zum Mietende zurück­zu­ge­ben ist. „Damit man recht­lich auf der siche­ren Seite ist, soll­te im Mietvertrag auch eine Klausel zu Ein- und Umbauarbeiten durch den Mieter ste­hen“, so der Haus & Grund-Vorsitzende. „Dazu ist wich­tig: Die Maßnahmen müs­sen Eigentümer auf jeden Fall von ihrer vor­he­ri­gen Einwilligung abhän­gig machen.“ Sollten grö­ße­re bau­li­che Arbeiten geneh­migt wer­den, kann der Vermieter sogar eine finan­zi­el­le Sicherheit vom Mieter ein­for­dern, bis die Maßnahmen tat­säch­lich ord­nungs­ge­mäß umge­setzt sind. Andererseits kann der Mieter bei Vertragsende eine Entschädigung vom Vermieter ver­lan­gen, wenn er die Baumaßnahmen geneh­migt hat und die­se gleich­zei­tig auch den Wert der Mietsache erhöht haben. Denn am Ende pro­fi­tiert der Vermieter ja auch wei­ter­hin von die­sen Umbauten. Am bes­ten wer­den sol­che finan­zi­el­le Fragen bereits vor Baubeginn schrift­lich geregelt.

    Einen wich­ti­gen Tipp hat Verbandsdirektor Ralf Schönfeld noch für bei­de Seiten zur Hand: „Achten Sie immer auf die fach­ge­rech­te Umsetzung der Umbaumaßnahme, beauf­tra­gen Sie mög­lichst einen Fachbetrieb, um etwa­ige Ansprüche gel­tend zu machen.“ Darüber hin­aus aber liegt das Risiko für spä­ter auf­tre­ten­de Schäden voll und ganz beim Mieter, wie der Bundesgerichtshof erst im ver­gan­ge­nen Jahr urteil­te. In die­sem Fall hat­te ein Mieter 30 Jahre zuvor dem Badezimmer einen Fliesenboden samt Bodenabfluss ver­passt, weil aber die Dichtung fehl­te, drang über Jahre Feuchtigkeit in die Decke des dar­un­ter lie­gen­den Stockwerks, die am Ende ein­sturz­ge­fähr­det war. Die Vermieter for­der­ten von den Mietern erst bei Auszug Schadensersatz sowie das Beseitigen des Schadens und erhiel­ten von den BGH-Richtern Recht.

    Kontakt

    • Ihr Name (Pflichtfeld)

      Ihre E‑Mail Adresse (Pflichtfeld)

      Betreff (Pflichtfeld)

      Ihre Nachricht