Haus & Grund Rheinland-Pfalz rät, zur Konfliktvermeidung bereits im Mietvertrag oder in der Hausordnung klare Regeln zur Gartennutzung zu vereinbaren
Bad Salzig. Gerade im Sommer kann ein Garten idyllisch schön sein. Sonne genießen, die Seele baumeln lassen. Ein Stück Lebensqualität vor allem für Mieter, die das Glück haben, eine grüne Parzelle am Haus oder an der Wohnung nutzen zu können. Aber auch in diesem Fall gelten eindeutige Regeln, worauf der Verband Haus & Grund hinweist, der in Rheinland-Pfalz rund 46.000 Eigentümer vertritt. Werden diese Regeln nicht eingehalten, ist die Gartenidylle schnell getrübt.
Hat sich der Mieter vertraglich dazu verpflichtet, Gartenarbeiten zu übernehmen, so geht damit nicht automatisch ein Bestimmungs- und Nutzungsrecht einher. Wenn sich der Mieter also plötzlich zum Biobauer berufen fühlt und den Rasen in ein Gemüsefeld umgestaltet oder umgekehrt, so ist dies nicht zulässig. Grundsätzlich sind die Gartenflächen nämlich so zu belassen, wie sie bei Mietbeginn übernommen wurden. Zu Änderungen muss der Vermieter eindeutig seine Zustimmung geben.
Wird die Gartennutzung im Mietvertrag vereinbart, aber auf konkrete Bestimmungen oder Einschränkungen auch in der Hausordnung verzichtet, so darf der Mieter Gartenmöbel aufstellen, die Kinder spielen lassen und Feste feiern, sofern er Nachbarn oder andere Mieter dadurch nicht stört. Denn dies alles, erklärt Rechtsanwalt Ralf Schönfeld, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland-Pfalz, zählt zum „bestimmungsgemäßen Gebrauch“ einer Gartenfläche.
Hat der Mieter die Gartenpflege übernommen, auch darauf weist Ralf Schönfeld hin, dann gilt prinzipiell der Grundsatz, dass er das betreffende Areal „in einem gepflegten Allgemeinzustand“ zu erhalten hat. Damit sind einfache Gartenarbeiten gemeint wie Rasenmähen, Laub harken und Unkraut jäten. Ein verwilderter Garten ist damit jedenfalls nicht gemeint, selbst wenn dieser Zustand dann als „Biotop“ entschuldigt wird. Und: Wer als Mieter Gartenarbeiten übernimmt, muss selbst für das Arbeitsgerät wie Rasenmäher, Rechen etc. sorgen – das ist dann nicht Sache des Vermieters.
Größere Arbeiten wie Bäume fällen und schneiden, Hecken stutzen oder Beete und Rasen neu anlegen sind Sache des Vermieters, die dieser in der Regel als Betriebskosten auf alle Mietparteien umlegen kann, sofern dies eindeutig im Mietvertrag vereinbart ist. Hat sich hingegen ein Mieter vertraglich dazu verpflichtet, auch solche anspruchsvolleren Pflegearbeiten zu übernehmen, so ist er in jedem Fall an diese Vereinbarung gebunden. Auch in diesem Fall rät Rechtsanwalt Christoph Schöll, Vorsitzender von Haus & Grund Rheinland-Pfalz, zu entsprechend klaren Formulierungen im Mietvertrag. Außerdem dürfe das Maß der Zumutbarkeit nicht überschritten werden, es komme also zum Beispiel auch auf die Größe und Art des Gartens an.
Bei Mehrfamilienhäusern können dazugehörende Gärten häufig von allen Mietparteien gemeinschaftlich genutzt werden. Das bedeutet aber auch, dass Möbel, Spielgeräte etc. die anderen Nutzer nicht stören sollten. Keinesfalls ist mit Gemeinschaft gemeint, dass einzelne Mieter ein Stück der Fläche für sich allein reservieren. Um von vornherein Ärger zu vermeiden, rät Haus & Grund Rheinland-Pfalz dazu, dass Vermieter Grundsätze der gemeinschaftlichen Gartennutzung für alle Mieter schriftlich fixieren sollten.
Beim Auszug des Mieters hat dieser den Garten möglichst in dem Zustand zurückzugeben, wie er ihn übernommen hat. Hinterlässt er jedoch Schäden, so kann der Vermieter Schadensersatz verlangen – sofern er die Schäden nachweisen kann. An die Adresse beider Parteien gibt Haus & Grund Vorsitzender Christoph Schöll deshalb den guten Tipp, die Gartennutzung vertraglich klar zu regeln, um einem (juristischen) Streit aus dem Weg zu gehen. Weitere Infos unter www.hausundgrund-badsalzig.de.