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Wenn der Mieter plötzlich zum Biobauern wird

prächtiger Garten

Haus & Grund Rheinland-Pfalz rät, zur Konfliktvermeidung bereits im Mietvertrag oder in der Hausordnung kla­re Regeln zur Gartennutzung zu vereinbaren

Bad Salzig. Gerade im Sommer kann ein Garten idyl­lisch schön sein. Sonne genie­ßen, die Seele bau­meln las­sen. Ein Stück Lebensqualität vor allem für Mieter, die das Glück haben, eine grü­ne Parzelle am Haus oder an der Wohnung nut­zen zu kön­nen. Aber auch in die­sem Fall gel­ten ein­deu­ti­ge Regeln, wor­auf der Verband Haus & Grund hin­weist, der in Rheinland-Pfalz rund 46.000 Eigentümer ver­tritt. Werden die­se Regeln nicht ein­ge­hal­ten, ist die Gartenidylle schnell getrübt. 

Hat sich der Mieter ver­trag­lich dazu ver­pflich­tet, Gartenarbeiten zu über­neh­men, so geht damit nicht auto­ma­tisch ein Bestimmungs- und Nutzungsrecht ein­her. Wenn sich der Mieter also plötz­lich zum Biobauer beru­fen fühlt und den Rasen in ein Gemüsefeld umge­stal­tet oder umge­kehrt, so ist dies nicht zuläs­sig. Grundsätzlich sind die Gartenflächen näm­lich so zu belas­sen, wie sie bei Mietbeginn über­nom­men wur­den. Zu Änderungen muss der Vermieter ein­deu­tig sei­ne Zustimmung geben.

Wird die Gartennutzung im Mietvertrag ver­ein­bart, aber auf kon­kre­te Bestimmungen oder Einschränkungen auch in der Hausordnung ver­zich­tet, so darf der Mieter Gartenmöbel auf­stel­len, die Kinder spie­len las­sen und Feste fei­ern, sofern er Nachbarn oder ande­re Mieter dadurch nicht stört. Denn dies alles, erklärt Rechtsanwalt Ralf Schönfeld, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland-Pfalz, zählt zum „bestim­mungs­ge­mä­ßen Gebrauch“ einer Gartenfläche.

Hat der Mieter die Gartenpflege über­nom­men, auch dar­auf weist Ralf Schönfeld hin, dann gilt prin­zi­pi­ell der Grundsatz, dass er das betref­fen­de Areal „in einem gepfleg­ten Allgemeinzustand“ zu erhal­ten hat. Damit sind ein­fa­che Gartenarbeiten gemeint wie Rasenmähen, Laub har­ken und Unkraut jäten. Ein ver­wil­der­ter Garten ist damit jeden­falls nicht gemeint, selbst wenn die­ser Zustand dann als „Biotop“ ent­schul­digt wird. Und: Wer als Mieter Gartenarbeiten über­nimmt, muss selbst für das Arbeitsgerät wie Rasenmäher, Rechen etc. sor­gen – das ist dann nicht Sache des Vermieters.

Größere Arbeiten wie Bäume fäl­len und schnei­den, Hecken stut­zen oder Beete und Rasen neu anle­gen sind Sache des Vermieters, die die­ser in der Regel als Betriebskosten auf alle Mietparteien umle­gen kann, sofern dies ein­deu­tig im Mietvertrag ver­ein­bart ist. Hat sich hin­ge­gen ein Mieter ver­trag­lich dazu ver­pflich­tet, auch sol­che anspruchs­vol­le­ren Pflegearbeiten zu über­neh­men, so ist er in jedem Fall an die­se Vereinbarung gebun­den. Auch in die­sem Fall rät Rechtsanwalt Christoph Schöll, Vorsitzender von Haus & Grund Rheinland-Pfalz, zu ent­spre­chend kla­ren Formulierungen im Mietvertrag. Außerdem dür­fe das Maß der Zumutbarkeit nicht über­schrit­ten wer­den, es kom­me also zum Beispiel auch auf die Größe und Art des Gartens an. 

Bei Mehrfamilienhäusern kön­nen dazu­ge­hö­ren­de Gärten häu­fig von allen Mietparteien gemein­schaft­lich genutzt wer­den. Das bedeu­tet aber auch, dass Möbel, Spielgeräte etc. die ande­ren Nutzer nicht stö­ren soll­ten. Keinesfalls ist mit Gemeinschaft gemeint, dass ein­zel­ne Mieter ein Stück der Fläche für sich allein reser­vie­ren. Um von vorn­her­ein Ärger zu ver­mei­den, rät Haus & Grund Rheinland-Pfalz dazu, dass Vermieter Grundsätze der gemein­schaft­li­chen Gartennutzung für alle Mieter schrift­lich fixie­ren sollten.

Beim Auszug des Mieters hat die­ser den Garten mög­lichst in dem Zustand zurück­zu­ge­ben, wie er ihn über­nom­men hat. Hinterlässt er jedoch Schäden, so kann der Vermieter Schadensersatz ver­lan­gen – sofern er die Schäden nach­wei­sen kann. An die Adresse bei­der Parteien gibt Haus & Grund Vorsitzender Christoph Schöll des­halb den guten Tipp, die Gartennutzung ver­trag­lich klar zu regeln, um einem (juris­ti­schen) Streit aus dem Weg zu gehen. Weitere Infos unter www​.hausund​grund​-bad​sal​zig​.de.

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