Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes RheinHunsrück Wasser hat in der Sitzung am 19.9.2023 die nachfolgende Satzung zum Nachtrag des Wirtschaftsplanes 2023 gem. § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476) in Verbindung mit § 24 Gemeindeordnung (GemO) vom 31.1.1994 (GVBl. S. 153) in der z. Z. geltenden Fassung beschlossen:
Nachtrags-Haushaltssatzung des Zweckverbandes RheinHunsrück Wasser, Dörth zum Wirtschaftsplan 2023
§ 1
Im Erfolgsplan für das Wirtschaftsjahr 2023 werden die Aufwendungen und Erträge
vermindert von 18.828.000 €
um ‑2.449.000 €
auf 16.379.000 €
der Jahresgewinn/-verlust unverändert
0 €
§ 2
Der Vermögensplan wird in Einnahmen und Ausgaben im Wirtschaftsplan 2023
vermindert von 24.732.000 €
um ‑7.110.000 €
auf 17.622.000 €
§ 3
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf
18.841.000 €
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf
13.878.000 €
§ 4
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Wirtschaftsjahr 2023 zur Finanzierung
von Ausgaben im Vermögensplan erforderlich ist, wird vermindert von 17.577.000 €
um ‑7.030.000 €
auf 10.547.000 €
davon entfallen auf zinslose Kredite: 3.378.000 €
davon entfallen auf verzinste Kredite: 7.169.000 €
zusammen auf: 10.547.000 €
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Wirtschaftsjahr zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird festgesetzt auf
3.000.000 €
§ 6
1a) Der Wasserpreis beträgt im Verbandsgebiet, mit Ausnahme von Oberdiebach, Ortsteil Rheindiebach, je m³
2,20 € (ohne MwSt.)
2,35 € (incl. 7 % MwSt.)
1b) Für den Ortsteil Rheindiebach beträgt der Wasserpreis je m³
2,40 € (ohne MwSt.)
2,57 € (incl. 7 % MwSt.)
2a) und 2b) Die Grundpreise bleiben unverändert.
3) Die Preise für einen Feuerlöschanschuss bleiben unverändert.
§ 7
Abschlagszahlungen werden gemäß § 25 AVBWasserV entsprechend dem Verbrauch aus dem letzten Abrechnungszeitraum oder nach dem Durchschnittsverbrauch vergleichbarer Kunden erhoben.
Dörth, den 19. September 2023
RheinHunsrück Wasser
Zweckverband
gez.: Unkel, Verbandsvorsteher
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier hat mit Schreiben vom 12.10.2023, Az. 17 06 RHW/21a die genehmigungspflichtigen Teile der Satzung genehmigt. Die übrigen Teile des Nachtragswirtschaftsplanes liegen in der Zeit vom 6.11. bis 14.11.2023 im Verwaltungsgebäudes des Zweckverbandes in Dörth, Gallscheider Straße 1 öffentlich aus.
Hinweis gemäß § 24, Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband RheinHunsrück Wasser, Dörth, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Dörth, den 24. Oktober 2023
RheinHunsrück Wasser
Zweckverband
gez.: Unkel, Verbandsvorsteher