Dienstag, Dezember 3, 2024
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    Hinweise für Hundebesitzer im Bopparder Stadtgebiet

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    Hundespaziergang

    Anleinpflicht für Hunde beach­ten und Hundekot entsorgen

    Boppard. Hunde sind treue und folg­sa­me Begleiter und berei­ten ihren Haltern im Alltag viel Freude. Dabei ist es aber auch wich­tig, Rücksicht auf die­je­ni­gen zu neh­men, die viel­leicht vor Hunden Angst haben oder nicht möch­ten, dass ihnen ein frem­des Tier im öffent­li­chen Raum zu nahe­kommt. Auch gehö­ren die Hinterlassenschaften der Vierbeiner nicht auf Gehwege, in Grünanlagen, Vorgärten oder die freie Landschaft, son­dern sind ord­nungs­ge­mäß zu entsorgen.

    Aus der Kernstadt Boppard und den Ortsbezirken wer­den der­zeit ver­mehrt Beschwerden über frei lau­fen­de Hunde und Verunreinigungen durch Hundekot an die Stadtverwaltung her­an­ge­tra­gen. Die Stadtverwaltung Boppard sieht sich daher erneut ver­an­lasst, auf die Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffent­li­chen Sicherheit und Ordnung auf öffent­li­chen Straßen und in öffent­li­chen Anlagen in der Stadt Boppard hinzuweisen.

    HundespaziergangDemnach müs­sen Halter und Führer von Hunden dafür sor­gen, die öffent­li­chen Anlagen und Gehflächen öffent­li­cher Straßen nicht mehr als ver­kehrs­üb­lich zu ver­un­rei­ni­gen. Zur Beseitigung ein­ge­tre­te­ner Verunreinigungen sind Halter und Führer neben­ein­an­der in glei­cher Weise unver­züg­lich ver­pflich­tet. Wird die­ser Pflicht nicht nach­ge­kom­men, kann die Verunreinigung auf Kosten des Pflichtigen durch Dritte besei­tigt wer­den. Wer die­se Vorschriften nicht beach­tet, han­delt ord­nungs­wid­rig und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro belangt werden.

    Des Weiteren dür­fen Hunde auf öffent­li­chen Straßen inner­halb bebau­ter Ortslagen nur ange­leint geführt wer­den. Außerhalb bebau­ter Ortslagen sind sie umge­hend und ohne Aufforderung anzu­lei­nen, wenn sich ande­re Personen nähern oder sicht­bar werden.

    Wer unbe­auf­sich­tigt Hunde im Jagdbezirk (Wald oder Flur) lau­fen lässt, han­delt nach dem Landesjagdgesetz eben­falls ord­nungs­wid­rig. Gerade in der Brut- und Setzzeit (April bis Juli) gilt beson­de­re Aufsichtspflicht über Hunde auf und an allen Grünflächen. Wiesen, Felder und Wälder inner- und außer­orts sind eben­falls betroffen.

    Neben der vor­ste­hen­den Gefahrenabwehrverordnung und des Landesjagdgesetzes ist auch das Landeshundegesetz (LHundG) zu beach­ten. Nach die­sem Gesetz sind „gefähr­li­che Hunde“ außer­halb des befrie­de­ten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren sowie in sons­ti­gen, von der Hausgemeinschaft gemein­sam genutz­ten Räumen anzu­lei­nen und haben einen Maulkorb zu tra­gen, der das Beißen verhindert.

    Bei Verstößen gegen die­se Vorschriften kann das Halten des Hundes unter­sagt wer­den. Die Stadtverwaltung Boppard bit­tet daher alle Hundehalter, die Regeln zu beach­ten und ver­ant­wor­tungs­be­wusst zu han­deln. Ziel ist es, das Miteinander in der Stadt Boppard für alle Bürger ange­nehm zu gestalten.

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