Website-Icon Rhein-Hunsrück-Anzeiger

Das Testament Alleinerziehender: Für minderjährige Kinder vorsorgen

Koblenz. Familien in Deutschland sind viel­fäl­tig, und immer häu­fi­ger kommt es vor, dass Paare mit gemein­sa­men Kindern getrenn­te Wege gehen. Oft gilt dann die gan­ze Aufmerksamkeit der Gegenwart, zur Vorsorge bleibt kaum Gelegenheit. Trotzdem soll­ten sich auch getrennt leben­de Eltern aus gutem Grund mit ihrer Nachlassplanung befassen.

Etwa acht Millionen Familien mit min­der­jäh­ri­gen Kindern zählt das Statistische Bundesamt. In jeder fünf­ten Familie wach­sen die Kinder nur bei einem Elternteil auf, zumeist bei ihrer Mutter. Während Paaren mit gemein­sa­men Kindern häu­fig die Notwendigkeit einer gemein­sa­men Nachlassplanung bewusst ist, scheint es für Alleinerziehende auf den ers­ten Blick kei­nen Regelungsbedarf zu geben: Schon gesetz­lich wer­den unver­hei­ra­te­te oder geschie­de­ne Eltern allein von ihren Abkömmlingen beerbt, und zwar zu glei­chen Teilen. „Sollen Kinder erben, so ist aber stets auch für den Fall vor­zu­sor­gen, dass ein Kind beim Erbfall noch min­der­jäh­rig ist“, rät Nadine Lüttchens, Geschäftsführerin der Notarkammer Koblenz.

Waren Eltern bis zum Erbfall gemein­sam sor­ge­be­rech­tigt, so ver­wal­tet nach dem Gesetz der ver­blei­ben­de Elternteil für ein min­der­jäh­ri­ges Kind auch das vom ande­ren Elternteil geerb­te Vermögen, bis das Kind voll­jäh­rig ist. Diese Vorstellung ist getrennt leben­den Eltern oft­mals nicht recht: „Sie wol­len weder, dass der ande­re Elternteil im Erbfall mit­tel­bar auf den Nachlass zugrei­fen kann, noch, dass ihr Kind schon mit sei­ner Volljährigkeit frei über die Erbschaft ver­fü­gen kann“, berich­tet Lüttchens. In die­sen Fällen führt an einem Testament kein Weg vorbei.

Die Regelungsmöglichkeiten in einem Testament sind viel­fäl­tig. So lässt sich bei­spiels­wei­se bestim­men, dass ein Testamentsvollstrecker das Erbe ver­wal­ten soll, bis die Kinder ein bestimm­tes Alter erreicht haben. Ist nur ein Elternteil sor­ge­be­rech­tigt, emp­fiehlt es sich zudem, vor­sorg­lich einen Vormund zu benen­nen. Schließlich kön­nen Alleinerziehende nur durch ein Testament aus­schlie­ßen, dass das dem eige­nen Kind ver­erb­te Vermögen bei des­sen Tod dem ande­ren Elternteil zufällt. „In jedem Einzelfall bedarf es einer Beratung und indi­vi­du­el­ler Regelungen, um uner­wünsch­te Folgen im Erbfall zu ver­mei­den“, fasst Lüttchens zusam­men. „Die Notargebühren dafür sind gesetz­lich vor­ge­ge­ben und unab­hän­gig vom Beratungsaufwand.“

Die mobile Version verlassen