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Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Indirekte Pflicht zur Eintragung in neues Register ab 2024

Sprechstunde

Koblenz. Zum 1. Januar 2024 wird das Recht der Gesellschaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR) umfas­send refor­miert. Für Gesellschaften mit Immobilieneigentum oder Unternehmensbeteiligungen besteht Handlungsbedarf. Die GbR soll­te zum neu­en Gesellschaftsregister ange­mel­det werden.

Welchem Zweck dient das Register? Und wann besteht eine Pflicht zur Anmeldung?

„Das Gesellschaftsregister gibt Auskunft dar­über, wer Gesellschafter ist und die Gesellschaft ver­tre­ten darf. Damit schafft es Rechtssicherheit“, berich­tet Dr. Stephan Biehl, Geschäftsführer der Notarkammer Koblenz. Bislang berei­tet der Nachweis der Existenz und Vertretungsverhältnisse der GbR im Rechts- und Geschäftsverkehr häu­fig Schwierigkeiten. „Das Register wird an das bekann­te Handelsregister ange­lehnt sein und wie die­ses zen­tral bei bestimm­ten Amtsgerichten geführt“, erläu­tert Dr. Biehl. Eine Eintragung ist nicht zwin­gend, in zahl­rei­chen Fällen besteht aber eine indi­rek­te Pflicht zur Registrierung. Viele Geschäfte las­sen sich künf­tig nur noch durch­füh­ren, wenn die Gesellschaft im Register ein­ge­tra­gen ist. So set­zen etwa die Beteiligung an Grundstücksgeschäften und die Übertragung von Unternehmensbeteiligungen ab 2024 eine vor­he­ri­ge Registrierung vor­aus. Sind der­ar­ti­ge Geschäfte geplant, soll­te die Eintragung früh­zei­tig ver­an­lasst wer­den. Nach Eintragung „fir­miert“ die GbR als „ein­ge­tra­ge­ne Gesellschaft bür­ger­li­chen Rechts“ oder „eGbR“.

Wie kommt die Gesellschaft ins Register? Was ist im Vorfeld zu beachten?

Die Anmeldung zur Eintragung ist öffent­lich zu beglau­bi­gen. „Die Beglaubigung kann schon vor dem Jahreswechsel vor­ge­nom­men wer­den. Die Eintragung wird aber erst im Jahr 2024 voll­zo­gen“, weiß Dr. Biehl. Durchgeführt wer­den kann die Beglaubigung ent­we­der vor Ort bei einer Notarin oder einem Notar oder aber von zu Hause aus im nota­ri­el­len Online-Verfahren per Videokonferenz. Nähere Informationen hier­zu fin­den Sie unter https://​online​-ver​fah​ren​.notar​.de. Mitwirken müs­sen bei der Anmeldung alle Gesellschafter der GbR, wobei sie nicht not­wen­di­ger­wei­se einen gemein­sa­men Termin wahr­neh­men müs­sen, son­dern auch eine getrenn­te Beglaubigung der Erklärungen – gege­be­nen­falls vor unter­schied­li­chen Notarinnen und Notaren – zuläs­sig ist. In vie­len Fällen wird es auch erfor­der­lich sein, Grundbucheinträge, Gesellschafterlisten und Handelsregistereinträge zu berich­ti­gen. Notarinnen und Notare bera­ten zu den Details, die zu beach­ten sind. Sie berei­ten die Registeranmeldungen vor und rei­chen die­se auch beim Registergericht ein.

Bei Gesellschaften mit Immobilieneigentum oder Unternehmensbeteiligungen soll­ten die Gesellschafter im Vorfeld prü­fen, ob sich der Gesellschafterbestand seit Erwerb der Immobilie oder Beteiligung ver­än­dert hat und gege­be­nen­falls geeig­ne­te Nachweise, wie bei­spiels­wei­se Erbscheine, beschaffen.

Folgepflicht im Nachgang: Mitteilung an das Transparenzregister

Mit Eintragung der GbR in das Gesellschafsregister besteht die Pflicht, die Daten betref­fend die wirt­schaft­lich Berechtigten dem Transparenzregister mit­zu­tei­len. „Das Transparenzregister ist die zen­tra­le Plattform zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland.  Es dient einem völ­lig ande­ren Zweck als das Gesellschaftsregister, wes­halb eine sepa­ra­te Eintragung erfor­der­lich ist“, erklärt Dr. Biehl.

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