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Balkon- und Gartennutzung in Mietwohnungen – Was ist erlaubt?

Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland klärt auf

Rheinland-Pfalz/Saarland. Die städ­ti­schen Behörden haben in Corona-Zeiten eine Vielzahl an Freizeitaktivitäten, wie das Grillen im öffent­li­chen Raum oder das Verweilen in Parks oder Grünanlagen, ver­bo­ten oder zumin­dest deut­lich ein­ge­schränkt. Glücklich schät­zen kön­nen sich in der aktu­el­len Situation Bewohner mit einem Garten, Balkon oder einer Terrasse; Sie haben die Möglichkeit, ihre pri­va­ten Aktivitäten zumin­dest etwas ins Freie zu ver­la­gern. Doch wel­che Rechte und Pflichten haben Bewohner von Mietwohnungen bei der Nutzung eines Gartens oder Balkons – ganz unab­hän­gig von den aktu­ell gel­ten­den Corona-Vorschriften? Der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland (VDIV-RPS) gibt einen Überblick rund um das Thema der Balkon- und Gartennutzung in Mietwohnungen.

Ob Trocknen der Wäsche, Hobbygärtnern, gemüt­li­chen Verweilen, Grillen mit der Familie, Anbringen der SAT-Antenne oder kur­ze Zigarettenpause: Balkone oder Terrassen sind dank ihrer uni­ver­sel­len Nutzbarkeit bei Mietern sehr beliebt. Beides zählt prin­zi­pi­ell zum Wohnraum; die Nutzung ist für Mieter also mit ähn­li­chen Rechten und Pflichten wie inner­halb der eige­nen vier Wände ver­bun­den. Sie kön­nen die Fläche pro­blem­los für das Aufstellen von Gartenmöbeln, Bänken, Tischen oder Sonnenschirmen nut­zen. Schwieriger wird es mit grö­ße­ren Aufbauten wie einem Sichtschutz oder dem Anbringen von Blumenkästen außer­halb des Balkons. Ein Sichtschutz am Geländer ist in der Regel zuläs­sig, solan­ge er maxi­mal bis zur Höhe des Handlaufs reicht. Blumenkästen sind grund­sätz­lich erlaubt, besteht jedoch durch her­ab­fal­len­de Gegenstände Gefahr für Passanten, kann der Vermieter das Anbringen verbieten.

Thema „Optik“
Das Trocknen von Wäsche im Außenbereich stört oft das Erscheinungsbild. Der Vermieter kann dies jedoch nicht unter­sa­gen, beson­ders nicht dann, wenn die Wäsche (laut Mietvertrag) nicht in geschlos­se­nen Räumen getrock­net wer­den darf. Dem Mieter ist es sogar erlaubt, auf sei­nem Balkon Vorrichtungen zur Trocknung anzu­brin­gen, solan­ge damit nur eine gering­fü­gi­ge Substanzverletzung der Mietsache ein­her­geht. Auch „Satellitenschüsseln“ min­dern oft den opti­schen Gesamteindruck eines Wohngebäudes. Laut eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 31. März kann Mietern jedoch nicht gene­rell das Anbringen einer SAT-Anlage auf dem Balkon unter­sagt wer­den, da das grund­recht­lich geschütz­te Mieterinteresse an der Nutzung all­ge­mein zugäng­li­cher Informationsquellen berück­sich­tigt wer­den muss. Dies gilt vor allem bei aus­län­di­schen Mietern. Im Streitfall soll­te ein Gespräch statt­fin­den und zwi­schen bei­den Parteien bes­ten­falls eine Interessenabwägung mit nach­fol­gen­der Kompromisslösung erfolgen.

Stichwort Gartennutzung
Ein Garten zählt bei einem ange­mie­te­ten Einfamilienhaus in der Regel zum Mietobjekt, nur in Ausnahmen gibt es zwi­schen Vermieter und Mieter abwei­chen­de ver­trag­li­che Vereinbarungen. Die Rechtslage zur Gartennutzung in Mehrfamilienhäusern ist etwas kom­pli­zier­ter: Ein Mieter darf den Hausgarten nut­zen, wenn die­ser laut Mietvertrag aus­drück­lich mit der Wohnung mit­ver­mie­tet wird oder allen Mietern als Gemeinschaftsfläche zur Verfügung steht. Es gibt kein auto­ma­ti­sches Gewohnheitsrecht, wonach aus­schließ­lich der Mieter einer Erdgeschosswohnung den Hausgarten nut­zen darf. Zudem haben ein­zel­ne Mieter nicht das Recht, einen Teil des Gartens für sich zu bean­spru­chen oder etwa ein­zu­zäu­nen. Der Eigentümer kann über die Hausordnung oder den Mietvertrag Vorgaben über die erlaub­te Art der Nutzung machen. Für die Organisation der Gartenpflege ist er grund­sätz­lich erst ein­mal selbst ver­ant­wort­lich. Er kann anfal­len­de Kosten (bei­spiels­wei­se durch Hausmeister) jedoch als Betriebskosten auf die Mieter umle­gen. Dies ist aber nur mög­lich, wenn die Flächen von die­sen auch genutzt wer­den dür­fen. Bei der Vermietung an eine ein­zel­ne Mietpartei kann der Vermieter die Gartenpflege auf die­sen Mieter über­tra­gen, aller­dings darf er nicht vor­schrei­ben, wann und wie die Gartenpflege zu erfol­gen hat.

Während der Mieterdauer ist der Mieter nur für die Übernahme ein­fa­cher Arbeiten (bei­spiels­wei­se Gießen, Laubkehren) ver­pflich­tet, der Grünschnitt von hohen Bäumen und Büschen zählt nicht dazu. Trotzdem gilt: Mieter dür­fen einen Garten nicht ver­wil­dern las­sen. Bei der Gartengestaltung wer­den Mietern kaum Grenzen gesetzt. Sie kön­nen Blumen pflan­zen, Pflanzkübel, Sandkästen oder Schaukeln auf­stel­len. Ohne Erlaubnis des Vermieters dür­fen im Gartenbereich kei­ne grö­ße­ren bau­li­chen Veränderungen vor­ge­nom­men wer­den. Hierzu gehö­ren unter ande­rem das Anlegen eines Gartenteiches, die Errichtung eines Gartenhauses oder Schuppens. Das Entfernen von Büschen und Bäumen ist ohne Einverständnis eben­falls unzu­läs­sig, da dies nicht zur ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Nutzung zählt. Ist die Gartennutzung allen Mietparteien gestat­tet, soll­ten dar­über unter­ein­an­der – zur Stärkung des Gemeinwohls – kla­re Absprachen getrof­fen werden.

Stichwort Grillen
Grundsätzlich ist Mietern das Grillen im Garten, auf der Terrasse oder dem Balkon gestat­tet, solan­ge es im Mietvertrag nicht aus­drück­lich ver­bo­ten und die Nachtruhe ab 22 Uhr ein­ge­hal­ten wird. Es gilt dabei jedoch das Gebot der Rücksichtnahme: Der Nachbar soll­te nicht gezwun­gen sein, den direk­ten und kon­zen­trier­ten Rauch ein­zu­at­men. Dies kann ein Verstoß gegen das Immissionsschutzgesetz dar­stel­len und mit Geldbußen geahn­det wer­den. Wie häu­fig pro Monat gegrillt wer­den darf, ist ein­zel­fall­ab­hän­gig und gesetz­lich nicht klar fest­ge­legt. Zwischen April und September lie­gen ein bis zwei Grilltermine pro Monat im Rahmen des Zumutbaren. „Hier darf das Maß jedoch nicht aus­ge­reizt wer­den“, so Frank Hennig, Vorstandsmitglied im VDIV-RPS. „Die Gerichte sind sich über die Dauer und Häufigkeit sehr unei­nig. Es emp­fiehlt sich, um Nachbarschaftsstreitigkeiten aus dem Weg zu gehen, den nächs­ten Grillabend vor­her anzu­kün­di­gen. Aber Achtung: Ist das Grillen im Mietvertrag oder der Hausordnung aus­drück­lich ver­bo­ten, sind Mieter ver­pflich­tet, sich an die­se Klausel zu hal­ten. Wer das Grillverbot miss­ach­tet, ris­kiert Abmahnungen oder die Kündigung.“ Fühlen sich Personen durch Lärm, Rauch oder Grillgeruch gestört, kön­nen die Eigentümer bei der nächs­ten Eigentümerversammlung die Aufnahme eines Grillverbots in die Hausordnung vor­schla­gen, wor­über die dann anwe­sen­den Immobilienbesitzer zu ent­schei­den haben.

Der VDIV-RPS emp­fiehlt des­halb auf Balkonen und Terrassen den Einsatz von rauch­frei­en Elektrogrills und Aluminiumschalen, um die Geruchs- und Rauchbelästigung zu mini­mie­ren. Anders als der Geruch von Kohle und Grillgut muss Zigarettenrauch vom Nachbarbalkon in den meis­ten Fällen hin­ge­nom­men wer­den. Rauchen auf Balkon oder Terrasse zählt grund­sätz­lich zum ver­trags­ge­mä­ßen Gebrauch der Wohnung. Ein Unterlassungsanspruch durch Dritte ist in Einzelfällen jedoch nicht aus­ge­schlos­sen. Bei Fragen zu die­sen oder ande­re Themen steht der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz-Saarland ger­ne E‑Mail: office@​vdiv-​rps.​de zur Verfügung. Weitere Infos unter www​.vdiv​-rps​.de oder www​.face​book​.com/​v​d​i​v​rps.

Weitere inter­es­san­te Aritkel zum Grillen, z.B.:
• Bußgeldtabelle fürs Grillen nach Stadt/Bundesland
• Grillen im Freien: Was ist hier zu beachten?
• Grillen am See: Ist das erlaubt?
unter www​.buss​geld​ka​ta​log​.org/​g​r​i​l​len.

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