Der Stadtrat Boppard hat in seiner Sitzung vom 09.05.2022 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in Verbindung mit den §§ 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) in den jeweils geltenden Fassungen die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
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(1) Für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen des Freibades der Stadt Boppard
gelten folgende Eintrittspreise:
Einzelkarten und Abonnements
– Einzelkarte Familie 8,00 €
– Einzelkarte Erwachsene 4,00 €
– Zehner-Abonnement Erwachsene 35,00 €
– Saisonkarte Erwachsene (für laufendes Jahr) 130,00 €
– Fünfziger-Abonnement Erwachsene 150,00 €
– Einzelkarte (ermäßigt):
Kinder und Jugendliche vom vollendeten
- bis 18. Lebensjahr,
SchülerInnen von weiterführenden Schulen,
der Berufsschule Boppard,
Studierende, Auszubildende
Schwerbehinderte mit Ausweis,
Empfänger von Arbeitslosengeld II, Sozialgeld
und Sozialhilfe,
Personen im Bundesfreiwilligendienst
inkl. FSJ, FÖJ und freiwilliger Wehrdienst 2,00 €
– Zehner-Abonnement (ermäßigt) 17,50 €
– Saisonkarte (ermäßigt; für laufendes Jahr) 75,00 €
– Fünfziger-Abonnement
Für Kinder und Jugendliche vom vollendeten
- bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 75,00 €
– Feierabendtarif Freibad
(montags bis freitags ab 18.00 Uhr)
– Einzelkarte Erwachsene 3,00 €
– Einzelkarte (ermäßigte) 1,50 €
Gruppen (ab 10 Personen)
– Erwachsene
je Person 3,00 €
– ermäßigt
je Person 1,50 €
Vereine und Schulen
– DLRG (Bopparder Ortsgruppen)
– Vereinsschwimmen (je angefangene halbe Stunde) 10,00 €
– Kleinkinderschwimmen (bis zu 3 Stunden) 40,00 €
– DLRG (auswärtige Ortsgruppen)
Vereinsschwimmen (bis zu 2 Std.) 50,00 €
– Behindertensportgruppen
– je Person 1,50 €
– max. Vereinspauschale 30,00 €
– Tauchsportgruppen
je angefangene Stunde 20,00 €
– auswärtige Schulen (bis zu 2 Std.) 20,00 €
(2) Für bestimmte Fälle können von der Verwaltung Sonderregelungen getroffen werden.
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Alle Entgelte, die auf Grund dieser Satzung erhoben werden, sind Bruttoentgelte im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (MwSt.).
In ihnen ist die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe enthalten.
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(1) Die Gebührenschuld entsteht beim Erlangen der Eintrittsberechtigung (z. B. Betätigung der automatischen Kassenanlage, Erwerb für Eintrittskarten an der Handkasse bzw. bei der Stadtkasse).
(2) Die Gebühren sind mit dem Erlangen der Eintrittsberechtigung fällig.
Eine schriftliche Veranlagung erfolgt nicht.
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Diese Satzung tritt am 24.06.2022 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Hallenbades und des Freibades der Stadt Boppard vom 03.02.2004 außer Kraft.
56154 Boppard, 10. Mai 2022
Stadtverwaltung Boppard
gez.
Jörg Haseneier
Bürgermeister
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, selten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung
oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet
oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der
Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung
begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56154 Boppard, 10. Mai 2022
Stadtverwaltung Boppard
gez.
Jörg Haseneier
Bürgermeister