Allgemeinverfügung
- Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 6.7.2023 -
Auf Grundlage des § 100 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Nummer 4 Landeswassergesetz (LWG) erlässt die Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises als zuständige Untere Wasserbehörde (§ 98 Absatz 3 LWG) folgende
I. Allgemeinverfügung
- Die durch die Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises als zuständige Untere Wasserbehörde am 6.7.2023 erlassene Allgemeinverfügung zur Beschränkung des Gemeingebrauchs sowie des Eigentümer- und Anliegergebrauchs im Hinblick auf die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern wird hiermit aufgehoben.
- Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet.
- Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
II. Begründung
Aufgrund der Niederschläge der vergangenen Wochen haben sich die Wasserstände in den oberirdischen Gewässern im Rhein-Hunsrück-Kreis wieder normalisiert. Damit einhergegangen ist auch eine Verbesserung der Grundwasserneubildung, sodass die Allgemeinverfügung vom 6.7.2023 aufgehoben werden kann.
III. Hinweise
Die Allgemeinverfügung wird nach dem Tag ihrer Bekanntgabe in der Rhein-Hunsrück-Zeitung wirksam. Es gelten die Bestimmungen der öffentlichen Bekanntgabe. Einer persönlichen Zustellung bedarf diese Verfügung nicht.
IV. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises erhoben werden.
Der Widerspruch kann
- schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises, Ludwigstraße 3–5, 55469 Simmern oder
- in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
erhoben werden.
Simmern, 31. Oktober 2023
gez. Volker Boch, Landrat