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Platz- und Benutzungsordnung mit Entgeltregelung für den „Jugendzeltplatz Kreuzberg” der Stadt Boppard

Verordnung/Satzung

Die Platz- und Benutzungsordnung mit Entgeltregelung vom 17.5.2005 wur­de durch Beschluss des Stadtrats vom 15.5.2023 wie folgt geändert:

Die Stadt Boppard betreibt auf dem Kreuzberg in Boppard einen Jugendzeltplatz und erlässt als Träger der Einrichtung fol­gen­de Platz- und Benutzungsordnung mit Entgeltregelung:

§ 1 Nutzung und Anmeldung
(1) Der Jugendzeltplatz ist für die Durchführung von Zeltlagern (bis maxi­mal 100 Personen) bestimmt. Der Jugendzeltplatz kann für Veranstaltungen im öffent­li­chen Interesse genutzt wer­den. Für pri­va­te Feiern steht der Jugendzeltplatz nicht zur Verfügung.

(2) Die Anmeldung erfolgt über die Stadtverwaltung bzw. über einen von der Stadt beauf­trag­ten Verein oder eine beauf­trag­te Person.

§ 2 Übergabe und Abnahme des Platzes
(1) Bei Ankunft der Gruppe auf dem ”Jugendzeltplatz Boppard” hat die­se dem*der Platzwart*in (Platzverwaltung) eine*n verantwortliche*n Leiter*in zu benen­nen. Diese*r hat auch dafür zu sor­gen, dass die Bestimmungen die­ser Platz- und Benutzungsordnung sowie die beson­de­ren Anordnungen der Platzverwaltung ein­ge­hal­ten wer­den; die eige­ne Aufsichtspflicht bleibt dane­ben unberührt.

Der*die Leiter*in der Gruppe wird von der Platzverwaltung in die Benutzung des Zeltplatzes ein­ge­wie­sen. Dabei wer­den die erfor­der­li­chen Schlüssel der Anlage ausgehändigt.

Der Zustand der Einrichtungen und des Zeltplatzes wer­den in einem Übergabeprotokoll festgehalten.

Das Nichtaufführen von Mängeln bestä­tigt, dass der Platz und die Einrichtungen in ord­nungs­ge­mä­ßem Zustand über­ge­ben wurden.

Über die Rückgabe wird eben­falls ein Protokoll verfasst.

(2) Während der Verweildauer steht der Gruppe der von der Platzverwaltung zuge­wie­se­ne Bereich zum Zelten zur Verfügung. Die wei­te­ren Flächen, soweit sie nicht durch ande­re Gruppen belegt sind, ste­hen für Sport und Spiel zur Verfügung. Einschränkungen werdenmitgeteilt.

(3) Während des Aufenthaltes und vor Abreise hat jede Gruppe Folgendes zubeachten:

Bei Zuwiderhandlungen, Beschädigungen und im Falle von Schäden auf Nachbargrundstücken haf­tet der*die ver­ant­wort­li­che Leiter*in der Gruppe im Rahmen der Aufsichtspflicht. Im Übrigen rich­tet sich die Haftung der ein­zel­nen Mitglieder der Gruppe nach den Vorschriften des Zivil- und Strafrechts. Für beschä­dig­te Gegenstände ist Ersatz zu leisten.

(4) Bei Abreise der Gruppe wird der Zeltplatz von der Platzverwaltung zusam­men mit dem*der ver­ant­wort­li­chen Leiter*in der Gruppe abge­nom­men. Beanstandungen durch die Platzverwaltung sind dabei zu beseitigen.

§ 3 Benutzung der Einrichtung und Freiflächen (Verhaltensregeln)
(1) Alle haben sich in den Einrichtungen und Freiflächen so zu ver­hal­ten, dass nie­mand gefähr­det, geschä­digt oder mehr als nach den Umständen unver­meid­bar behin­dert oder beläs­tigt wird.

(2) Alle haben sich in den Einrichtungen und auf den Freiflächen so zu ver­hal­ten, dass die­se und ihre Bestandteile nicht beschä­digt oder ver­un­rei­nigt werden.

(3) Der Aufenthalt von Haustieren, ins­be­son­de­re von Hunden, ist nicht gestat­tet. Ausgenommen hier­von sind Blindenführ- oder Assistenzhunde als not­wen­di­ge Begleitung.

(4) Gräben zie­hen und Löcher gra­ben ist nichtgestattet.

(5) Das Abholzen und Beschädigen von Bäumen ist streng unter­sagt. Bei Nichtbeachtung, dass Paletten, behan­del­tes Holz und ähn­li­ches nicht ver­brannt wer­den dür­fen oder bei wider­recht­li­chem Fällen von Holz wird eine Gebühr von 200,- € erho­ben. Fichtenstangen für Lagerbauten dür­fen nicht als Feuerholz ver­wen­det wer­den. Für jede beschä­dig­te oder feh­len­de Stange wer­den 20,- € berechnet.

(6) Die Nachtruhe von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr ist ein­zu­hal­ten. Für den Betrieb von Tonband‑, Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten wie Radio‑, MP3- und CD-Playern wird hier auf §3 Abs. 1 ver­wie­sen. Während der Nachtruhe ist der Betrieb von Tonband‑, Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten wie Radio‑, MP3- und CD-Playern nicht zulässig.

(7) Der Betrieb von Lautsprechern und Megaphonen ist gene­rell nicht zugelassen.

(8) Kraftfahrzeuge sind auf den aus­ge­wie­se­nen Parkflächenabzustellen. Der Zeltplatz darf nicht mit Kraftfahrzeugen befahrenwerden.

(9) Das Abstellen von Wohnwagen ist nicht gestattet.

(10) Abfallvermeidung und ‑ent­sor­gung. Der anfal­len­de Abfall jeg­li­cher Art soll durch die Anlagennutzer*innen auf ein abso­lut not­wen­di­ges Maß redu­ziert, in geeig­ne­ten Behältnissen gesam­melt, mit­ge­nom­men und vor­schrifts­mä­ßig ent­sorgt wer­den. Bei Nichtbeachtung wird eine Gebühr in Höhe von 100,- € erhoben.

(11) Die Sanitäreinrichtungen sind zu benut­zen und wäh­rend der Verweildauer eigen­stän­dig regel­mä­ßig sau­ber zu hal­ten. Bei Mehrfachbelegung tref­fen die Gruppen eine Absprache.

(12) Feuerstellen für Koch- und Lagerfeuer dür­fen nur an den aus­ge­wie­se­nen Stellen oder in Abstimmung mit der Platzverwaltung errich­tet wer­den. Feuer dür­fen nie­mals unbe­wacht blei­ben und sind sorg­fäl­tig zulöschen.

(13) Der Verkauf von Waren aller Art ein­schließ­lich von Speisen und Getränken durch Dritte, die Durchführung von Werbung aller Art, das Verteilen, Vertreiben oder Ankleben von Drucksachen, das Anbieten gewerb­li­cher Leistungen, das Filmen und Fotografieren zu gewerb­li­chen Zwecken, die Veranstaltung von Vergnügungen und Partys und das Abhalten von Versammlungen sind unter­sagt, sofern kei­ne Sondererlaubnis der Stadt Boppard als Träger des Jugendzeltplatzes vorliegt.

§ 4 Verstöße
(1) Verstöße gegen die Platz- und Benutzungsordnung, die Verhaltensregeln und sons­ti­ge zum Betrieb der Einrichtung ergan­ge­ne Vorschriften kön­nen die sofor­ti­ge Lösung der Belegungsvereinbarung zur Folge haben. Ergänzend wird auf die Entgeltregelung hingewiesen.

(2) Bei Überbelegung des Platzes durch vom Träger nicht zuge­las­se­ne Gruppen und Einzelpersonen erfolgt ein Platzverweis. Auch hier­zu wird ergän­zend auf die Entgeltregelung hingewiesen.

§ 5 Haftung
Die Benutzung der Einrichtung und Freiflächen ein­schließ­lich deren Verkehrswege erfolgt auf eige­ne Gefahr. Die Stadt Boppard haf­tet nicht für Personen- oder Sachschäden, die einem Benutzer der Einrichtung und Freiflächen ent­ste­hen, soweit der Stadt Boppard kein Verschulden nach­ge­wie­sen wer­den kann.

§ 6 Entstehung, Fälligkeit und Entgeltmaßstab
(1) Der Träger erhebt für die Benutzung des Jugendzeltplatzes ein Entgelt.

(2) Das Entgelt ist in Höhe von 50 % des vor­aus­sicht­li­chen Gesamtentgelts nach bestä­tig­ter Anmeldung auf das Konto IBAN: DE90560517900001105725 (BIC: MALADE51SIM) bei der Kreissparkasse Boppard als Vorauszahlung ein­zu­zah­len bzw. zu über­wei­sen. Der Restbetrag ist zwei Wochen vor dem Anreisetag auf das o.a. Konto zu über­wei­sen. Eine Kaution in Höhe von 200,- Euro je Gruppe ist außer­dem zu über­wei­sen. Eine Bargeldzahlung der Nutzungsgebühren ist nicht möglich.

(3) Die Höhe des Entgelts rich­tet sich nach der Aufenthaltsdauer. Die end­gül­ti­ge Abrechnung erfolgt nach Ende des Aufenthalts unter Einbeziehung der tat­säch­li­chen Teilnehmerzahl, der pau­scha­len Nebenkosten für Strom / Wasser / Abwasser und des bereits im Voraus ent­rich­te­ten Betrages sowie der Kaution. Der dann fäl­li­ge Restbetrag wird mit der Kautionverrechnet.

§ 7 Schuldner
Schuldner*in ist der*die Veranstalter*in des Jugendzeltlagers bzw. der*die Unterzeichner*in des Belegungsvertrages, bei Jugendverbänden und Trägern der Jugendarbeit der*die gesetz­li­che Vertreter*in des Verbandes oder Trägers.

§ 8 Entgelt
(1) Für die Belegung des Zeltplatzes wer­den fol­gen­de Entgelte berechnet:

(2) Eine Gruppe kann nach Unterzeichnung des Belegungsvertrages und vor Beginn der Belegungszeit schrift­lich gegen­über der Stadt Boppard vom Vertrag zurück­tre­ten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung bei der Stadt. Tritt die Gruppe vom Vertrag zurück, hat sie pau­scha­len Ersatz für die ent­stan­de­nen Aufwendungen zu leisten.

Die Gruppe kann eine geeig­ne­te Ersatzgruppe benen­nen, die in den bestehen­den Vertrag ein­tritt. Scheint der Stadt die Ersatzgruppe wirt­schaft­lich oder per­sön­lich als unzu­ver­läs­sig, kann sie dem Vertragseintritt wider­spre­chen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haf­tet die bis­he­ri­ge Vertragspartei der Stadt gegen­über als Gesamt-schuld­ner für das Entgelt und die durch den Eintritt des Dritten ver­ur­sach­ten Mehrkosten.

(3) Im Falle des § 4 Abs. 1 der Platz- und Benutzungsordnung wer­den die Entgelte nach Abs. 1 in vol­ler Höhe erhoben.

(4) Im Falle des § 4 Abs. 2 der Platz- und Benutzungsordnung wird ein pau­scha­les Entgelt in Höhe von 100,– € erhoben.

(5) Für Veranstaltungen ohne Übernachtung wird ein pau­scha­les Entgelt von 100,- € erhoben.

(6) Ohne Übernachtung steht die Einrichtung für Veranstaltungen der Jugendförderung sowie der Bopparder Schulen und Kindertagesstätten kos­ten­los zur Verfügung.

§ 9 Kaution
(1) Mit der Zahlung des Entgeltes ist gleich­zei­tig eine Kaution in Höhe von 200,- € zu ent­rich­ten. Diese wird nach Abnahme der Anlage oder nach Beseitigung aller Beanstandungen auf glei­chem Zahlungsweg rück­erstat­tet. Sollten Mängel bestehen blei­ben, wer­den die dadurch ver­ur­sach­ten Kosten mit der Kaution ver­rech­net. Dies schließt je nach Umfang der Beanstandungen und Mängel eine wei­te­re Nachforderung nicht aus.

(2) Während des Aufenthalts ver­lo­ren gegan­ge­ne Schlüssel wer­den ersetzt und die Kosten dafür in der tat­säch­lich ent­stan­de­nen Höhe von der Kaution abgezogen.

§ 10 Inkrafttreten
Die Platz- und Benutzungsordnung mit Entgeltregelung tritt am Tage nach der öffent­li­chen Bekanntmachung in Kraft.

Boppard, 16. Mai 2023
Stadtverwaltung Boppard
Jörg Haseneier Bürgermeister

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