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Festsetzung der Hebesätze für das Kalenderjahr 2024

Mehrwert-/Umsatzsteuer

Festsetzung der Grundsteuer, des Landwirtschaftskammerbeitrages, der Hundesteuer sowie der Straßenreinigungsgebühren für das Kalenderjahr 2024

Die Hebesätze für die Grundsteuer A und B, die Steuersätze für die Hundesteuer sowie die Gebührensätze der Straßenreinigung der Stadt Boppard ste­hen der­zeit noch nicht end­gül­tig fest, da die­se in der noch nicht beschlos­se­nen Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 fest­ge­setzt wer­den. Nach dem aktu­el­len Entwurf des Haushaltsplanes 2024 ist eine Erhöhung der Steuersätze hin­sicht­lich der Grundsteuer A, der Hundesteuer und der Straßenreinigung nicht beab­sich­tigt. Der Hebesatz der Grundsteuer B soll ange­ho­ben wer­den. Sobald die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 bekannt gemacht wur­de und damit in Kraft getre­ten ist, wer­den wir dies­be­züg­lich neue Bescheide erlas­sen. Nach § 99 der Gemeindeordnung (GemO) kön­nen die Abgaben bis zur öffent­li­chen Bekanntmachung der Haushaltssatzung nach den Sätzen des Vorjahres erho­ben werden.

Für alle Objekte, deren Bemessungsgrundlagen (Messbeträge, Straßenlänge etc.) sich seit der letz­ten Bescheiderteilung (auch Dauerbescheiderteilung) nicht geän­dert haben, wird des­halb durch die­se öffent­li­che Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7.8.1973 (BStBl. I S. 586) die Grundsteuer A und B sowie gemäß § 13 Abs. 4 der Satzung über die Reinigung öffent­li­cher Straßen und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt Boppard vom 28.12.2011 die Straßenreinigungsgebühr für das Kalenderjahr 2024 in der zuletzt ver­an­lag­ten Höhe festgesetzt. 

Sofern auch im Hinblick auf die Hundesteuer kei­ne Änderung bei der Besteuerungsgrundlage ein­ge­tre­ten ist, wird eben­falls durch die­se öffent­li­che Bekanntmachung gemäß § 7 Abs. 5 der Satzung der Stadt Boppard über die Erhebung von Hundesteuer vom 22.9.2014 die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2024 in der zuletzt ver­an­lag­ten Höhe festgesetzt. 

Der Beitragssatz für den Landwirtschaftskammerbeitrag bleibt unver­än­dert bei 123 v.H. des Grundsteuermessbetrages A. Daher wird auch der Landwirtschaftskammerbeitrag für das Kalenderjahr 2024 durch die­se öffent­li­che Bekanntmachung in der zuletzt ver­an­lag­ten Höhe festgesetzt.

Die Grundsteuer, der Landwirtschaftskammerbeitrag, die Hundesteuer und die Straßenreinigungsgebühren für das Kalenderjahr 2024 wer­den mit den in den zuletzt erteil­ten Abgabenbescheiden fest­ge­setz­ten Vierteljahresbeträgen bzw. mit einem Viertel des Jahresbetrages jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fäl­lig. Für Abgabenpflichtige, die von der Möglichkeit einer soge­nann­ten Sonderfälligkeit Gebrauch gemacht haben, wird die Steuer in einem Betrag am 1. Juli 2024 fäl­lig. Fällt einer die­ser Termine auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetz­li­chen Feiertag, so ver­schiebt sich die Fälligkeit auf den nächst­fol­gen­den Werktag.

Mit dem Tage der öffent­li­chen Bekanntmachung die­ser Abgabenfestsetzung tre­ten für die Abgabenpflichtigen die glei­chen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an die­sem Tage ein schrift­li­cher Steuerbescheid zuge­gan­gen wäre. 

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die­se Abgabenfestsetzung kann inner­halb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erho­ben wer­den. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Boppard ein­zu­le­gen. Der Widerspruch kann schrift­lich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Boppard, Mainzer Str. 46, 56154 Boppard oder durch E‑Mail mit qua­li­fi­zier­ter elek­tro­ni­scher Signatur1 an: stv-​boppard@​poststelle.​rlp.​de erho­ben werden. 

1 vgl. Art. 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elek­tro­ni­sche Identifizierung und Vertrauensdienste für elek­tro­ni­sche Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73).

Stadtverwaltung Boppard
Boppard, den 2. Januar 2024
Jörg Haseneier, Bürgermeister

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