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Europawahl 2024: Bekanntmachung für Unionsbürger

Europawahl

Bekanntmachung für Staatsangehörige der übri­gen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) zur Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2024

Am 9. Juni 2024 fin­det die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland statt. An die­ser Wahl kön­nen Sie aktiv teil­neh­men, wenn Sie am Wahltag:

  1. die Staatsangehörigkeit eines der übri­gen Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen, 
  2. das 16. Lebensjahr voll­endet haben, 
  3. seit min­des­tens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übri­gen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung inne­ha­ben oder sich dort sonst gewöhn­lich auf­hal­ten (auf die Dreimonatsfrist wird ein auf­ein­an­der fol­gen­der Aufenthalt in den genann­ten Gebieten angerechnet), 
  4. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des­sen Staatsangehörigkeit Sie besit­zen, vom akti­ven Wahlrecht zum Europäischen Parlament aus­ge­schlos­sen sind, 
  5. in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland ein­ge­tra­gen sind. Die erst­ma­li­ge Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Vordruck zu stel­len; er soll bald nach die­ser Bekanntmachung abge­sandt werden. 

Einem Antrag, der erst nach dem 19. Mai 2024 (21. Tag vor der Wahl) bei der zustän­di­gen Gemeindebehörde ein­geht, kann nicht mehr ent­spro­chen wer­den (§ 17a Absatz 2 der Europawahlordnung). 

Sind Sie bereits auf­grund Ihres Antrages bei der Wahl am 13. Juni 1999 oder einer spä­te­ren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland ein­ge­tra­gen wor­den, so ist ein erneu­ter Antrag nicht erfor­der­lich. Die Eintragung erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sons­ti­gen wahl­recht­li­chen Voraussetzungen vor­lie­gen. Dies gilt nicht, wenn Sie bis zum oben ange­ge­be­nen 21. Tag vor der Wahl gegen­über der zustän­di­gen Gemeindebehörde auf einem Formblatt bean­tra­gen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu wer­den. Dieser Antrag gilt für alle künf­ti­gen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis Sie erneut einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. 

Sind Sie bei frü­he­ren Wahlen (1979 bis 1994) in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland ein­ge­tra­gen wor­den, müs­sen Sie für eine Teilnahme an der Europawahl in Deutschland einen erneu­ten Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. 

Nach einem Wegzug in das Ausland und erneu­tem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneu­ter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich. 

Antragsvordrucke (Formblätter) sowie infor­mie­ren­de Merkblätter kön­nen bei den Gemeindebehörden in der Bundesrepublik Deutschland ange­for­dert werden. 

Für Ihre Teilnahme als Wahlbewerber ist unter ande­rem Voraussetzung, dass Sie am Wahltag:

  1. das 18. Lebensjahr voll­endet haben, 
  2. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, 
  3. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dem Sie ange­hö­ren, von der Wählbarkeit aus­ge­schlos­sen sind. 

Mit dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder mit den Wahlvorschlägen ist eine Versicherung an Eides statt abzu­ge­ben über das Vorliegen der oben genann­ten Voraussetzungen für die akti­ve oder pas­si­ve Wahlteilnahme. 

Simmern, den 21. Dezember 2023

Volker Boch, Kreiswahlleiter

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