Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts „Kommunale Klärschlammverwertung Rhein-Hunsrück-Kreis AöR“ (KK RHK AöR) zum 1.1.2023
Beitritts-Satzung der „Kommunale Klärschlammverwertung Rhein-Hunsrück-Kreis AöR“ (KK RHK AöR) vom 8.12.2022
§1 Rechtsform, Träger, Name, Sitz, Stammkapital
(1) Die „Kommunale Klärschlammverwertung Rhein-Hunsrück-Kreis AöR“ ist eine gemeinsame Einrichtung der nachfolgenden Träger:
Verbandsgemeinden (VG) Hunsrück-Mittelrhein, Kastellaun, Kirchberg, Simmern-Rheinböllen, die Stadt Boppard und die Abwasserzweckverbände (AZV) Zentralkläranlage (ZKA) Gemünden und Simmern in der Rechtsform einer rechtsfähigen gemeinsamen Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR).
(2) Die AöR führt den Namen „Kommunale Klärschlammverwertung Rhein-Hunsrück AöR“. Sie tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Kurzbezeichnung lautet „KK RHK“.
(3) Die KK RHK hat ihren Sitz in Simmern.
(4) Das Stammkapital beträgt € 21.000,00 (in Worten: Euro Einundzwanzigtausend).
(5) Auf das Stammkapital werden durch die Träger folgende Stammeinlagen geleistet:
a) die VG Hunsrück-Mittelrhein
€ 3.000,00 durch Bareinlage
b) die VG Kastellaun
€ 3.000,00 durch Bareinlage
c) die VG Kirchberg
€ 3.000,00 durch Bareinlage
d) die VG Simmern-Rheinböllen € 3.000,00 durch Bareinlage
f) die Stadt Boppard
€ 3.000,00 durch Bareinlage
g) der AZV ZKA Gemünden
€ 3.000,00 durch Bareinlage
h) der AZV Simmern
€ 3.000,00 durch Bareinlage
Auf das Stammkapital leisten die Träger VG Hunsrück-Mittelrhein, VG Kastellaun, VG Kirchberg, VG Simmern-Rheinböllen, die Stadt Boppard, der AZV ZKA Gemünden und der AZV Simmern jeweils eine Bareinlage am Stammkapital in Höhe von € 3.000,00.
(6) Die KK RHK kann weitere Anstaltsträger aufnehmen, soweit diese Träger der Abwasserbeseitigungspflicht sind.
(7) Der räumliche Wirkungsbereich der Anstalt (Anstaltsgebiet) umfasst die Hoheitsgebiete der Anstaltsträger.
(8) Die KK RHK führt als Dienstsiegel das Wappen des Landes Rheinland-Pfalz mit der umlaufenden Schrift: „Kommunale Klärschlammverwertung Rhein-Hunsrück AöR“.
§ 2 Gegenstand der KK RHK (Anstaltszweck)
(1) Die KK RHK wird nach der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz, dem Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit Rheinland-Pfalz (KomZG), der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung Rheinland-Pfalz und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.
(2) Anstaltszweck ist die gemeinsame Durchführung der Pflicht der ordnungsgemäßen Klärschlammverwertung für die Anstaltsträger, insbesondere die Übernahme von Klärschlämmen für die thermische Verwertung, die Verwertung des Substrats aus den bestehenden Vererdungsanlagen in Simmern und Rheinböllen sowie die landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlämmen. Die KK RHK übernimmt diese Aufgabe mit Wirkung vom 1.1.2023.
(3) Die KK RHK ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die ihrem Zweck unmittelbar oder mittelbar dienlich sind und durch die der Anstaltszweck gefördert wird.
(4) Die KK RHK kann sich – im Rahmen ihres Zwecks und der gesetzlichen Vorschriften – anderer Unternehmen bedienen sowie sich an ähnlichen oder anderen Unternehmen beteiligen, solche gründen oder erwerben.
(5) Die KK RHK wird ermächtigt, zur Erfüllung des Anstaltszwecks und der gesetzlichen Vorschriften mit den Anstaltsträgern und anderen Kommunen zusammenzuarbeiten.
(6) Die Anstaltsträger verpflichten sich, der KK RHK die ihr entstehenden Aufwendungen in dem Umfang zu erstatten, in dem die KK RHK für die Anstaltsträger tätig wird.
(7) Die Beteiligung an den notwendigen Investitionskosten erfolgt grundsätzlich nach dem ermittelten Schlammanfall in Tonnen Trockenmasse pro Jahr (t TM/a).
(8) Die Beteiligung an den Betriebskosten erfolgt grundsätzlich nach den angelieferten Schlammmengen unter Berücksichtigung des für den jeweiligen Schlamm anfallenden Entsorgungsweges.
(9) Die endgültigen Verteilungsschlüssel sind verursachungsrecht zu ermitteln und festzulegen.
§ 3 Kompetenzen der KK RHK
(1) Lieferungen und Leistungen zwischen den Anstaltsträgern der KK RHK sowie der KK RHK sind unter sinngemäßer Anwendung der Kalkulationsvorschriften des Kommunalabgabengesetzes angemessen zu vergüten. Hierüber sind entsprechende Regelungen zu treffen.
(2) Die KK RHK ist berechtigt, namens und im Auftrag solcher Anstaltsträger der KK RHK, die Träger der Pflichtaufgabe der Abwasserbeseitigung sind und unmittelbare Rechtsbeziehungen zu den Benutzern ihrer Abwasseranlagen haben, als mittelbarer Maßnahmenträger eine gemeinsame Antragstellung für Zuwendungen nach den Fördermittelrichtlinien Wasserwirtschaft vorzunehmen.
§ 4 Organe
(1) Organe der KK RHK sind:
a) der Vorstand (§ 5),
b) der Verwaltungsrat (§§ 6-8).
(2) Die Mitglieder aller Organe der KK RHK sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Angelegenheiten sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der KK RHK verpflichtet. Die Pflicht besteht für die Mitglieder auch nach ihrem Ausscheiden aus der KK RHK fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Träger der KK RHK.
(3) Die Befangenheitsvorschriften des § 22 GemO und der §§ 20, 21 Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) gelten entsprechend.
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der KK RHK in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Gesetze, der vorliegenden Satzung, der auf Grundlage dieser Satzung durch den Verwaltungsrat zu erlassenden Geschäftsordnung für den Vorstand, die auch einen Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte beinhalten kann, sowie der Beschlüsse des Verwaltungsrates.
(2) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern; diese vertreten sich gegenseitig. Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch den Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit der vorhandenen Stimmen. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf eine Amtszeit von 5 Jahren bestellt; eine erneute Bestellung ist zulässig.
(3) Der Vorstand vertritt die KK RHK gerichtlich und außergerichtlich. Fernerhin kann der Verwaltungsrat dem Vorstand Befreiung des § 181 BGB erteilen.
(4) Der Verwaltungsrat kann die Bestellung zum Vorstand aus wichtigem Grund widerrufen.
(5) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge frühzeitig zu unterrichten und ihm auf Anforderung in allen Angelegenheiten Auskunft zu geben. Er hat dem Verwaltungsrat bis zum 30.9. eines jeden Jahres einen Zwischenbericht über die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplans schriftlich vorzulegen. Der Vorstand liefert den beteiligungsverwaltenden Einrichtungen der Gewährträger darüber hinaus alle zu deren Aufgabenstellung notwendigen Wirtschaftsdaten, Unterlagen und Informationen. Des Weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Trägerkörperschaften haben können, sind neben dem Verwaltungsrat auch diese unverzüglich zu unterrichten.
(6) Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung, insbesondere:
a) die Erwirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, einschließlich der Abwicklung des Leistungsaustauschs,
b) die Aufstellung des Wirtschaftsplanes einschließlich der Anlagen gemäß § 33 der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung, des Jahresabschlusses und des Lageberichtes,
c) der Abschluss von Verträgen, deren Wert € 50.000 nicht übersteigt.
§ 6 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht vorbehaltlich Abs. 4 aus jeweils einem Vertreter für jeden der Träger.
(2) Das Stimmrecht eines Anstaltsträgers im Verwaltungsrat richtet sich nach der Höhe seiner Stammeinlage; jeweils € 100,00 ergeben eine Stimme. Die Stimmen eines Anstaltsträgers im Verwaltungsrat können gem. §§ 14 b Abs. 3, 8 Abs. 2 KomZG nur einheitlich abgegeben werden.
(3) Die Anstaltsträger können ihrem Vertreter im Verwaltungsrat Richtlinien oder Weisungen erteilen. Für die Vertretung der kommunalen Gebietskörperschaften im Verwaltungsrat gilt im Übrigen sinngemäß § 88 Abs. 1 Satz 1 bis 5, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 der Gemeindeordnung; die ständige Beauftragung eines Bediensteten in sinngemäßer Anwendung des § 88 Abs. 1 Satz 4 der Gemeindeordnung bedarf der Zustimmung der Vertretung.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates endet grundsätzlich mit der Amtsperiode des das jeweilige Mitglied bestimmenden Organs (entsendendes Organ). Sofern die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat aufgrund gesetzlicher Bestimmungen an die Zuständigkeit zu dem entsendenden Organ oder einem Gremium gebunden ist, endet die Mitgliedschaft, mit dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem entsendenden Organs bzw. dem Ende der Mitgliedschaft in diesem Gremium.
(5) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von jeweils fünf Jahren einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden. Als Vorsitzender des Verwaltungsrates wählbar sind nur solche Mitglieder des Verwaltungsrates, die gesetzliche Vertreter einer der beteiligten Träger sind, vgl. § 14b Abs. 2 Nr. 6 KomZG. Einzelheiten sind in der Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat geregelt.
(6) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch eine angemessene Entschädigung der Verwaltungsratsmitglieder für die Teilnahme an den Sitzungen festsetzt.
§ 7 Aufgaben des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Er beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der KK RHK, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas Anderes bestimmen.
(2) Der Verwaltungsrat entscheidet insbesondere über
a) Änderungen der Satzung der KK RHK,
b) Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Beteiligung der KK RHK an anderen Unternehmen,
c) die Bestellung und Abberufung des Vorstandes,
d) den vom Vorstand aufgestellten Wirtschafts- und Finanzplan und hierzu eventuell notwendige Änderungen,
e) die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und informiert die Anstaltsträger, f) die Ergebnisverwendung und informiert die Anstaltsträger,
f) die Bestellung des Abschlussprüfers, h) die Entlastung des Vorstandes,
g) den Erlass und die Änderung seiner Geschäftsordnung,
h) j) den Erlass und die Änderung einer Geschäftsordnung für den Vorstand,
i) k) die langfristigen Planungen.
(3) Entscheidungen des Verwaltungsrates über
a) strategische Entscheidungen
b) Beteiligungen und Gründungen von Gesellschaften
bedürfen der Zustimmung von mindestens Dreiviertel der vergebenen Stimmrechte.
(4) Entscheidungen des Verwaltungsrates über
a) die Veränderung der Aufgabe der KK RHK,
b) die Veränderung der Trägerschaft,
c) die Veränderung des Stammkapitals,
d) die Verschmelzung sowie Auflösung der KK RHK bedürfen der Zustimmung aller Anstaltsträger.
(5) Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats zu
a) Auftragsvergaben und sonstigen Geschäften, sofern im Einzelfall eine Wertgrenze von € 50.000,00 überschritten wird,
b) dem Erwerb, der Veräußerung oder der Belastung von Grundstücken und Rechten an Grundstücken, sofern im Einzelfall eine Wertgrenze von € 5.000,00 überschritten wird,
c) erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen gemäß § 5 Abs. 5 sowie Mehrausgaben im Sinne des § 33 i.V.m. § 17 Abs. 5 EigAnVO, sofern diese im Einzelfall einen Betrag von € 5.000,00 überschreiten.
(6) Falls der Verwaltungsrat nicht rechtzeitig einberufen werden kann und sonst Nachteile für die KK RHK entstehen können, trifft bei Dringlichkeit der Vorstand im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats die notwendigen Maßnahmen. Über diese Maßnahmen hat der Vorstand den Verwaltungsrat unverzüglich zu unterrichten.
(7) Der/Die Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt die KK RHK gerichtlich und außergerichtlich gegenüber dem Vorstand und seinen Mitgliedern.
(8) Den zuständigen Gremien der Anstaltsträger ist auf Verlangen über alle Angelegenheiten der KK RHK Auskunft zu erteilen.
§ 8 Einberufung und Beschlussfassung
(1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche oder elektronische Einladung des Vorsitzenden des Verwaltungsrates zusammen. Die Einladung muss Tageszeit, Ort und die Tagesordnung angeben. Die Sitzungen sind nichtöffentlich, es sei denn der Verwaltungsrat beschließt die öffentliche Sitzung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung entsprechend.
(2) Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, jährlich jedoch mindestens zweimal einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des Verwaltungsrates dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen.
(3) Sitzungen des Verwaltungsrats werden von dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter geleitet.
(4) Der Verwaltungsrat entscheidet in der Regel durch Beschlüsse in den Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter; bei Entscheidungen nach § 7 Abs. 3 dieser Satzung müssen die anwesenden Mitglieder zudem mehr als dreiviertel der vergebenen Stimmrechte auf sich vereinigen.
(5) Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss auf die Folge ausdrücklich hingewiesen werden.
(6) Der Verwaltungsrat kann auch unter Verzicht auf die Förmlichkeiten der Einberufung zu einer Sitzung zusammentreten, sofern alle Mitglieder damit einverstanden sind.
(7) Sofern kein Verwaltungsratsmitglied widerspricht, können nach Ermessen des/der Vorsitzenden Beschlüsse in eiligen oder einfachen Angelegenheiten auch durch Einholen der Erklärungen in schriftlicher oder elektronischer Form, fernmündlicher Form oder per Fax gefasst werden. Bei fernmündlichen Erklärungen hat der Vorstand darüber ein Protokoll zu verfassen.
(8) Alle Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in offener Abstimmung und soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(9) Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Jedes Verwaltungsratsmitglied erhält eine Abschrift der Niederschrift.
(10) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil, sofern der Verwaltungsrat keine gegenteiligen Beschlüsse fasst.
§ 9 Verpflichtungserklärungen
(1) Verpflichtende Erklärungen der KK RHK bedürfen der Schriftform. Die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen „Kommunale Klärschlammverwertung Rhein-Hunsrück AöR“ durch die jeweiligen Vertretungsberechtigten.
(2) Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, der Stellvertreter mit dem Zusatz „In Vertretung“, andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz „Im Auftrag“. Erklärungen des Verwaltungsrats werden von dem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter unter der Bezeichnung „Verwaltungsrat Kommunale Klärschlammverwertung Rhein-Hunsrück AöR“ abgegeben.
§ 10 Betriebsführung
Zwischen den Anstaltsträgern besteht Einvernehmen, dass die technische und die kaufmännische Betriebsführung innerhalb der KK RHK auf Grundlage gesondert zu schließender Betriebsführungsverträge durch die Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen (Verbandsgemeindewerke) erfolgt.
§ 11 Wirtschaftsführung, Rechnungswesen, Ver mögensverwaltung und Prüfung
(1) Die KK RHK ist unter Beachtung ihrer Aufgaben sparsam und wirtschaftlich zu führen. Es gelten die Vorschriften des § 86 b Abs. 5, § 5 Abs. 2, § 90 Abs. 2 Satz 1und 2 Nr. 4, § 92 Abs. 1, § 93 Abs. 1 und § 94 GemO und ergänzend die Vorschriften der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(2) Die Anordnung und Ausführung finanzwirksamer Vorgänge sind personell und organisatorisch zu trennen.
(3) Dem Landesrechnungshof ist das überörtliche Prüfungsrecht nach § 110 Abs. 5 Satz 2 GemO eingeräumt.
§ 12 Jahresabschluss
(1) Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, die Erfolgsberichte und der Bericht über die Abschlussprüfung sind den Trägerkörperschaften der Anstalt zuzuleiten.
(2) Für die Aufstellung, Feststellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts gelten die Vorschriften der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz. Bei der Prüfung des Jahresabschlusses ist § 53 HGrG entsprechend zu beachten.
§ 13 Wirtschaftsjahr, Wirtschaftsplan
(1) Das Wirtschaftsjahr der KK RHK ist das Kalenderjahr. Soweit die KK RHK im Lauf eines Kalenderjahres entsteht, ist das Entstehungsjahr ein Rumpfgeschäftsjahr.
(2) Der Vorstand stellt in Anwendung der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz vor Beginn des Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan auf. Dem Wirtschaftsplan ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Der Wirtschaftsplan umfasst den Vermögens- und Erfolgsplan.
§ 14 Bekanntmachungen
(1) Die Bekanntmachungen der KK RHK erfolgen in den Bekanntmachungsorganen der Trägerkörperschaften. §§ 14a Abs. 4 und § 14b Abs. 5 KomZG gelten entsprechend. Dies gilt auch für die Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind an sieben Werktagen öffentlich auszulegen. In der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.
(2) Die vorstehende Satzung für die „Kommunale Klärschlammverwertung Rhein-Hunsrück AöR“ wird im Bundesanzeiger öffentlich bekannt gemacht.
(3) Alle nach § 92 Abs. 1 GemO der Anzeigepflicht der KK RHK gegenüber der Aufsichtsbehörde anstehenden Entscheidungen, insbesondere Änderungen der Satzung (z.B. des Satzungszwecks) sind vor der Beschlussfassung den zuständigen Organen der einzelnen Träger so rechtzeitig anzuzeigen, dass diese oder die hinter ihnen stehenden Kommunen ihrer Anzeigepflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde nach § 92 Abs. 1 GemO fristgerecht nachkommen können.
(4) Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, dass
a) die Bestimmung über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
b) vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Die Verletzung solcher Verfahrens- und Formvorschriften kann gegenüber den Trägern der KK RHK schriftlich geltend gemacht werden.
§ 15 Anstaltslast, Gewährträgerhaftung, Auflösung
(1) Die Anstaltslast und die Gewährträgerhaftung richten sich nach dem Verhältnis der von jedem Träger der KK RHK geleisteten Einlage auf das Stammkapital. Nach den entsprechenden Beteiligungsquoten ist ein Ausgleich zwischen den Trägern vorzunehmen.
(2) Die Anstaltsträger entscheiden über die Auflösung der KK RHK. Im Fall ihrer Auflösung fällt das Vermögen der KK RHK im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an die Anstaltsträger im Verhältnis ihrer Stammeinlagen zurück.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1.1.2023 in Kraft.
Dörth, den 8.12.2022
Gez. Jörg Haseneier
(Bürgermeister)
Stadt Boppard (mit Dienstsiegel)
Dörth, den 8.12.2022
Gez. Peter Unkel
(Bürgermeister)
Verbandsgemeinde
Hunsrück-Mittelrhein (mit Dienstsiegel)
Dörth, den 8.12.2022
Gez. Christian Keimer
(Bürgermeister)
Verbandsgemeinde Kastellaun
(mit Dienstsiegel)
Dörth, den 8.12.2022
Gez. Harald Rosenbaum
(Bürgermeister)
Verbandsgemeinde Kirchberg
(Hunsrück) (mit Dienstsiegel)
Dörth, den 8.12.2022
Gez. Michael Boos
(Bürgermeister)
Verbandsgemeinde
Simmern-Rheinböllen (mit Dienstsiegel)
Dörth, den 8.12.2022
Gez. Harald Rosenbaum
(Verbandsvorsteher)
Abwasserzweckverband
ZKA Gemünden (mit Dienstsiegel)
Dörth, den 8.12.2022
Gez. Michael Boos
(Verbandsvorsteher)
Abwasserzweckverband Simmern
(mit Dienstsiegel)
Anlage
Schlammanfall in Tonnen Trockenmasse pro Jahr (t TM/a) bei den Kläranlagen der Kommunale Klärschlammverwertung Rhein-Hunsrück-Kreis AöR“ (KK RHK AöR) laut der Studie Dr. Siekmann & Partner.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird auf die Rechtsfolgen dieser Bestimmung hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.