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Winterdienst bei Eis und Schnee

Mittelrhein. Grundstückseigentümer oder Vermieter sind in der Regel zur Schnee- und Eisbeseitigung ver­pflich­tet. Der Mieterbund Mittelrhein weist dar­auf hin, dass Mieter nur dann Schnee räu­men müs­sen, wenn dies im Mietvertrag aus­drück­lich ver­ein­bart wur­de. Eine Regelung in der Hausordnung reicht nicht aus. Es gibt auch kein Gewohnheitsrecht, dem­zu­fol­ge die Bewohner im Erdgeschoss zur Schneebeseitigung ver­pflich­tet sind.

Dietrich Rühle, Vorsitzender des Mieterbundes Mittelrhein weist dar­auf hin, dass der Vermieter die Arbeiten durch einen Hausmeister erle­di­gen las­sen oder einen gewerb­li­chen Räumungsdienst beauf­tra­gen kann. Die anfal­len­den Kosten kön­nen als Betriebskosten auf den Mieter umge­legt wer­den, wenn dies im Mietvertrag gere­gelt wur­de. Auch wenn der Vermieter sei­ne Pflichten auf den Mieter abwälzt, muss er kon­trol­lie­ren, ob ord­nungs­ge­mäß gefegt wur­de. Er haf­tet unter Umständen im Schadensfall.

Grundsätzlich muss der Streupflichtige eini­ge Vorgaben beach­ten, die meis­tens in städ­ti­schen Satzungen vor­ge­ge­ben werden: 

- Winterdienst muss werk­tags in der Regel von 7 bis 20 Uhr geleis­tet wer­den, an Sonn- und Feiertagen ab 8 bezie­hungs­wei­se 9 Uhr. An Orten mit hohem Publikumsaufkommen, wie bei­spiels­wei­se vor Kneipen, Restaurants oder Kinos, muss noch bis in die spä­ten Abendstunden geräumt und gestreut werden.

- Gefegt und gestreut wer­den müs­sen der Bürgersteig, der Hauseingang sowie die Wege zu Mülltonnen und Garagen. Die Gehwege vor dem Haus müs­sen mit einer Mindestbreite von einem Meter vom Schnee befreit wer­den, sodass zwei Fußgänger anein­an­der vor­bei­ge­hen kön­nen. An Hauptverkehrs- und Geschäftsstraßen muss ein min­des­tens ein­ein­halb Meter brei­ter Streifen geräumt wer­den, für Wege zu Mülltonnen oder Garagen gilt eine Mindestbreite von einem hal­ben Meter.

- Bei Glatteisbildung besteht sofor­ti­ge Streupflicht. Auftaubeschleuniger wie Salz oder Harnstoff sind in vie­len Städten ver­bo­ten, emp­foh­len wer­den hin­ge­gen Sand oder Granulat. Je nach Witterungsverhältnissen muss im Laufe des Tages auch mehr­mals gefegt und gestreut wer­den. Ist wegen des anhal­ten­den Schneefalls eine Beseitigung sinn­los, ent­fällt die Räumungspflicht. Im Streitfall muss der Streupflichtige hier­für jedoch den Nachweis erbringen.

- Ist der Mieter laut Mietvertrag für den Winterdienst ver­ant­wort­lich, jedoch aus beruf­li­chen Gründen oder krank­heits­be­dingt ver­hin­dert, muss er sich um eine Vertretung küm­mern. Sind in einem Mehrfamilienhaus laut Mietvertrag die Mieter zum Winterdienst ver­pflich­tet, müs­sen sie abwech­selnd Schnee fegen und bei Glatteis streu­en, der Vermieter muss hier­für Geräte und Material zur Verfügung stellen.

- Kommt es auf­grund der Eisglätte zu einem Unfall, hat der gestürz­te Passant unter Umständen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn die Räumungspflichten an der Unfallstelle nicht ein­ge­hal­ten wur­den. Hat der betrof­fe­ne Passant jedoch leicht­fer­tig gehan­delt und sich bewusst auf das Glatteis bege­ben, kann ihm gege­be­nen­falls ein Mitverschulden ange­rech­net werden.

Rechtsberatung zu miet­recht­li­chen Fragen erhal­ten Mitglieder kos­ten­los beim Mieterbund Mittelrhein e. V., Tel. 0261 15096 oder 02631 24547.

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